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Umfang des Bereicherungsanspruchs nach § 818 BGB
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Aufgaben:
1.) Erläutern Sie den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 818 II BGB.
2.) Welche sind die „allgemeinen Vorschriften“ im Sinne des § 818 IV BGB?
Lösungen:
1.) Ist zu leisten, wenn die Herausgabe des Erlangten samt Nutzungen und Surrogaten wegen deren Beschaffenheit unmöglich ist oder der Empfänger aus anderen Gründen zur Herausgabe außerstande ist. Die Vorschrift umfaßt sowohl die objektive Unmöglichkeit als auch das Unvermögen gerade des Empfängers. Dabei ist unerheblich, ob die Unmöglichkeit (bzw. das Unvermögen) auf Zufall oder Verschulden des Empfängers beruht.
Zu ersetzen ist der gemeine Wert, dh. der objektive Verkehrswert, den die Leistung nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit für jedermann hat (BGHZ 82, S. 299). Nicht zu ersetzen ist dagegen das besondere Interesse eines Beteiligten, auch nicht - anders als bei § 816 BGB - der bei der Veräußerung erzielte Gewinn des Empfängers.
Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist der Eintritt der Bereicherung, als der Vermögensverschiebung, weil grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens des Bereicherungsanspruchs auch dessen Umfang bestimmt.
2.) Die „allgemeinen Vorschriften“, nach denen sich die verschärfte Haftung bestimmt, sind in erster Linie die §§ 291, 292 BGB mit den dort genannten Verweisungen.
Eine fällige Geldschuld ist demnach spätestens ab Rechtshängigkeit mit 4 % (§ 246 BGB) zu verzinsen (§ 291 BGB); eine höhere Verzinsung zB nach §§ 352, 353 HGB scheidet auch dann aus, wenn der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung ein Handelsgeschäft zugrunde liegt. -
Während nach hM dem Empfänger der Bereicherung bis zur Rechtshängigkeit ein Verschulden nicht schadet, ist nunmehr der Empfänger für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes der Gegenstand der Bereicherung verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund von ihm nicht mehr herausgegeben werden kann, §§ 292 I, 989 BGB.
Der Empfänger hat ferner nicht nur tatsächlich gezogene Nutzungen, sondern auch schuldhaft nicht gezogene Nutzungen herauszugeben, §§ 292 II, 987 BGB.
Auf einen Wegfall der Bereicherung nach Eintritt der Rechtshängigkeit kann sich der gem. Abs. IV nach den allgemeinen Vorschriften haftende Empfänger im allgemeinen nicht berufen (BGHZ 55, S. 128).
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