FSH-Studiengänge
1. Staatsexamen
- Inhalt
- Ablauf
- Dauer/Gebühr
- Information
Repetitorium
Startseite
Repetitorium (1. Examen)
Repetitorium (2. Examen)
Kontakt

Kontakt  |   Login    

Verfügung im Sinne des § 816 I 1 BGB



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einer Verfügung im Sinne des § 816 I S. 1 BGB?

2.) Bleibt ein im Sinne des § 816 I S. 1 BGB unberechtigt Verfügender auch noch Unberechtigter, wenn im Nachhinein eine Genehmigung seitens des Berechtigten erteilt wird?

3.) Inwiefern handelt es sich bei dem Anspruch aus § 816 I S. 1 BGB um eine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz?



Lösungen:

1.) Verfügung im Sinne des § 816 I S. 1 BGB
Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das die dingliche Rechtslage eines Gegenstandes unmittelbar dadurch verändert, dass es eine inhaltliche Änderung, Belastung, Übertragung oder Aufhebung des Rechtes herbeiführt (BGHZ 1, 304). Bewegliche Sachen werden durch Verfügung gem. § 929 übertragen.

2.) Verfügung eines Unberechtigten bei nachträglicher Genehmigung?
Fraglich ist, ob § 816 I 1 auch dann anwendbar ist, wenn die Verfügung des Nichtberechtigten dem Berechtigen gegenüber zunächst (z.B. wegen § 935) unwirksam war, aber nachträglich wirksam geworden ist (z. B. durch Ersitzung, insbesondere aber durch - rückwirkende, § 184 I - Genehmigung des Berechtigten nach § 185 II, 1 1. Fall.).
Dies hängt davon ab, ob man dann noch von einer Verfügung eines Nichtberechtigten sprechen kann.
Die h.M. (vgl. BGHZ 29, 157; BGH NJW 1960, 860) bejaht dies mit folgender Begründung: Es werden lediglich die Rechtsfolgen der Verfügung geändert, bei denen der Erwerber bösgläubig war oder es sich um eine abhanden gekommene oder gestohlene Sache handelt. In diesen Fällen hat der Berechtigte die Wahl zwischen dem Anspruch aus §§ 951, 812 I 1 2. Fall gegen den Dritten oder aus § 816 I 1 gegen den unberechtigt über das Eigentum des wahren Berechtigten Verfügenden. (Liegt beim Erwerber kein Eigentumserwerb (z. B. nach § 950) vor, hat der Berechtigte die Wahl zwischen § 985 und § 816 I 1).
Durch die Genehmigung wird die Verfügung zwar rückwirkend wirksam, aber der unberechtigt Verfügende bleibt nach wie vor Nichtberechtigter, da die Tatsache, dass er als Nichtberechtigter verfügt hat, nicht durch die Genehmigung beseitigt wird. Die Genehmigung betrifft nur die Wirksamkeit der Verfügung, wie sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 185 I BGB ergibt.

3.) § 816 I 1 ist ein besonderer Fall der Eingriffskondiktion. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme vom Subsidiaritätsprinzip der Eingriffskondiktion. Denn § 816 I 1 ermöglicht es, dass etwas durch Leistung Empfangenes (Kaufpreis bzw. Kaufpreisforderung) von einem anderen als dem Leistenden herausverlangt werden kann.




< zurück weiter >
zurück zur Startseite

Kontakt
Dr. Unger             Fernrepetitorium

Telefon:
0681 / 390 5263

E-mail:
info@i-jura.de


Studienführer
Stellenangebote









Übersicht:
Justizprüfungsämter
& Universitäten


Impressum
Datenschutz










 
 Grafiken und Inhalte dieser Internetpräsenz sind © urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, oder anderweitige Verwendung ohne schriftliche Genehmigung der 1st Position GmbH ist untersagt. Erwähnte Produkte oder Verfahren sind in der Regel eingetragene Warenzeichen und werden als solche betrachtet. Partner