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Besonderheiten des Handelsrechts



Aufgaben:

1.) Wozu dient das Handelsrecht?

2.) Welches sind die Kennzeichen der handelsrechtlichen Sondervorschriften?

3.) Erläutern Sie die Musskaufmannseigenschaft.



Lösungen:

1.) Handelsrecht im engeren Sinne ist besonderes Privatrecht für Kaufleute. Es dient den speziellen Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs, für den das BGB nicht immer ausreichende Regelungen enthält.

2.) Kennzeichen handelsrechtlicher Sondervorschriften
1. Prinzip der Selbstverantwortung
Das Prinzip der Selbstverantwortung ist im HGB stärker als im BGB ausgeprägt. Handelsbräuche (§ 346 HGB) und freie vertragliche Gestaltungen treten in den Vordergrund, zwingendes Gesetzesrecht wird zurückgedrängt (z.B. §§ 348 - 350 HGB)
2. Klarheit und Schnelligkeit
Charakteristisch sind auch auf Klarheit und Schnelligkeit abzielende Vorschriften, die den Kaufmann zu raschen Entschlüssen zwingen (bspw. §§ 362, 377 HGB)
3. Publizität und Vertrauensschutz (z.B. §§ 15, 362, 366 HGB).
4. Starke Bindung an Bräuche und Gepflogenheiten (§ 346 HGB).
5. Professionalität (z.B. §§ 353, 354 HGB).

3.) Erläuterung der Musskaufmannseigenschaft
Betreiben eines Handelsgewerbes (sog. Musskaufmann, § 1 HGB)
Voraussetzungen
a) Gewerbe
Dies ist nach h.M. jede nach außen in Erscheinung tretende, erlaubte, selbständige, planmäßig auf gewisse Dauer, zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, unter Ausschluss der „freien Berufe“.
b) in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
Die gewerbliche Tätigkeit muss einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Dies wird gem. § 1 II HGB vermutet. Es darf sich also nicht um ein sog. Kleingewerbe handeln.
c) Betreiben
Betrieben wird das Gewerbe von demjenigen, der aus den Rechtsgeschäften persönlich berechtigt und verpflichtet wird.
Wer ein Handelsgewerbe betreibt, wird schon allein dadurch zum Kaufmann (daher Musskaufmann).



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