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Kaufmann
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Aufgaben:
1.) Was versteht man unter einem Sollkaufmann?
2.) Was versteht man unter einem Kannkaufmann?
3.) Was versteht man unter einem Formkaufmann?
4.) Was versteht man unter einem Rechtsscheinkaufmann kraft Eintragung?
5.) Was versteht man unter einem Rechtsscheinkaufmann ohne Eintragung?
Lösungen:
1.) Sollkaufmann (§ 2 HGB)
Voraussetzungen
1. Betreiben (s.o.) eines Gewerbes, das kein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 II HGB ist, also ein Kleingewerbe;
2. Eintragung der Firma des Unternehmens in das Handelsregister.
USD: Bei den Sollkaufleuten ist die Eintragung konstitutiv.
2.) Kannkaufmann (§ 3 HGB)
kraft freiwilliger Eintragung sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Dies gilt auch, soweit sie gewerbliche Nebenbetriebe unterhalten (§ 3 III HGB; z.B. Molkerei, Mühle, Brauerei).
USD: Auch bei den Kannkaufleuten ist die Eintragung konstitutiv. Im Gegensatz zu Sollkaufleuten ist sie jedoch freiwillig.
3.) Formkaufmann (§ 6 II HGB)
Zwar gilt Kaufmannsrecht auch für Handelsgesellschaften (§ 6 I HGB). Jedoch werden stets und ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens nur rechtsfähige Handelsgesellschaften (AG, § 3 AktG; KGaA, § 278 III AktG; GmbH, § 13 III GmbHG) als Kaufleute (als sog. Formkaufleute) behandelt (§ 6 II HGB).
4.) Scheinkaufmann kraft Eintragung
Nach § 5 HGB gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass die im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden Kaufleute sind. Ist also ein Einzelkaufmann oder eine OHG (KG) in das Handelsregister eingetragen, so steht die Kaufmannseigenschaft gem. § 5 HGB fest.
5.) Scheinkaufmann ohne Eintragung
Die Kaufmannseigenschaft oder das Bestehen einer Handelsgesellschaft lässt sich auch auf andere Weise als durch unrichtige Registereintragungen vortäuschen. Obwohl hier § 5 HGB nicht eingreift, kann sich eine Haftung aus allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen ergeben.
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