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Einschränkung des § 15 III HGB
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Aufgaben:
1.) Inwiefern ist § 15 III HGB einzuschränken?
2.) Welche Voraussetzungen hat eine Haftung nach § 25 I S. 1 HGB (grob skizziert)?
Lösungen:
1.) Einschränkung des § 15 III HGB
Ansicht eines Teils der Literatur
Ein Teil der Lit. (Hofmann JA 1980, 264, 270) stellt strikt auf den Wortlaut des § 15 III HGB ab. Danach haftet sogar der völlig unbeteiligte Privatmann bei irrtümlicher Eintragung und / oder Bekanntmachung.
Ansicht eines anderen Teils der Literatur
Ein anderer Teil der Lit. (Steckhan NJW 1971, 1595) begrenzt die strikte Haftung personell auf den oder die Firmeninhaber.
Grund:
Firmeninhaber müssten sich über alle betriebsbezogenen Bekanntmachungen informieren. Deswegen seien sie anders zu behandeln als zufällig betroffene Außenstehende.
Ansicht der herrschenden Meinung
Die h.M. (Kreutz Jura 1982, 626, 641) begrenzt die Haftung aus § 15 III HGB durch das Veranlassungsprinzip:
Danach wird nur derjenige verpflichtet, der die unrichtige Verlautbarung irgendwie und sei es auch durch einen richtigen Eintragungsantrag verursacht hat.
Grund:
Nur wer Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister vornimmt, rechnet mit einer Eintragungsmitteilung seitens des Registergerichts und kann jederzeit gem. § 9 II HGB, § 130 II FGG die Richtigkeit der Verlautbarung kontrollieren. Dagegen hat der vollkommen Unbeteiligte keinen Anlass Kontrollen durchzuführen, selbst wenn er bereits als Kaufmann eingetragen ist.
2.) Voraussetzungen einer Haftung nach § 25 I S. 1 HGB
1. Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden:
a) kaufmännisches Handelsgeschäft
b) Erwerb unter Lebenden
2. Fortführen des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
3. Kein (unverzüglicher, BGHZ 29, 2) Haftungsausschluss gem. § 25 II HGB
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