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Handelrechtliche Arten von Mängeln



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einem offenen Mangel?

2.) Was versteht man unter einem versteckten Mangel?

3.) Welche Rechtsfolgen ergeben sich nach § 377 HGB?



Lösungen:

1.) Offene Mängel (§ 377 I HGB)
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, „wenn sich ein Mangel zeigt,“ dem Verkäufer unverzüglich nach Ablauf der Frist anzuzeigen, die für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich ist. Ein Mangel „zeigt sich“, wenn er dem Käufer ohne Fahrlässigkeit erkennbar ist.
USD: Gleichgültig ist, ob der Verkäufer den Mangel bereits kennt, oder ob der bei Ablieferung der Ware an den Käufer bestehende Mangel bereits beim früheren Gefahrübergang (z.B. § 447 BGB) bestand.

2.) Versteckte Mängel (§ 377 III HGB)
Zeigt sich ein Mangel später, d.h. nach der (unverzüglich nach Ablieferung gebotenen) Untersuchung, und war der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar, so muss der Käufer unverzüglich nach der Entdeckung rügen.

3.) Rechtsfolgen des § 377 HGB
a) Rechtserhaltende Wirkung
Falls der Käufer rechtzeitig und in gehöriger Weise den Mangel angezeigt hat, wirkt die Mängelanzeige gem. § 377 IV HGB rechtserhaltend.
Folge:
Der Käufer kann seine Gewährleistungsansprüche nach §§ 434 ff. BGB und Ansprüche aus §§ 280 I, III, 281 I 1 (schuldhafte Pflichtverletzung, früher: pVV) geltend machen.
b) Rechtsverstärkende Wirkung
Ferner wirkt die Rüge rechtsverstärkend. Der Käufer kann nämlich die Zahlungsverweigerungseinrede gem. § 438 IV BGB 3 Jahre lang (§ 195 BGB) erheben.
c) Genehmigungsfiktion

Bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Mängelanzeige gilt die Ware nach § 377 II HGB als genehmigt.





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