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Prokura



Aufgaben:

1.) Wer kann nur Prokura erteilen?

2.) Ist eine „Duldungsprokura“ möglich bzw. anerkannt?

3.) Gründe für das Erlöschen der Prokura?



Lösungen:

1.) Erteilung der Prokura
Prokura erteilen können nur: Kaufleute (vgl. § 48, 4 I HGB), Handelsgesellschaften § 6 I HGB), eingetragene Genossenschaften (§ 42 GenG), juristische Personen gem. §§ 33 - 36 HGB, kaufmännische Unternehmen von Gebietskörperschaften (§ 36 HGB), Erbengemeinschaft, Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Nachlasspfleger, die ein Handelsgeschäft fortführen (vgl. BGHZ 30, S. 397), Scheinkaufleute nach § 5 HGB (wirkt für und gegen Scheinkaufleute); nicht eingetragene Scheinkaufleute müssen im Verhältnis zu gutgläubigen Dritten eine „Prokura“ gegen sich gelten lassen; für minderjährige Kaufleute kann der gesetzliche Vertreter Prokura erteilen; jedoch nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§§ 1643 I, 1822 Nr. 11, 1831, 1915 BGB). Andernfalls ist sie unwirksam und entfaltet auch bei Eintragung im Handelsregister keinen zurechenbaren Rechtsschein nach § 15 HGB (RGZ 127, 158).

2.) Duldungsprokura
Nach herrschender Lehre ist eine sogenannte „Duldungsprokura“ ausgeschlossen. Als Begründung dafür wird der Wortlaut des § 48 I HGB angeführt, nachdem die Prokuraerteilung „ausdrücklich“ erfolgen muss (aA Capelle-Canaris, HandelsR § 16 III 1).

3.) Erlöschen der Prokura
Gründe für das Erlöschen sind:
1. Widerruf gegenüber dem Prokuristen oder der Öffentlichkeit.
2. Grundsatz
Grundsätzlich ist die Prokura jederzeit widerruflich.
3. Ausnahme
Bei im Gesellschaftsvertrag ausbedungener Prokura des Kommanditisten. Sie kann ihm im Innenverhältnis nur analog § 117 HGB aus wichtigem Grund entzogen werden (BGHZ 17, 394).
4. Ende des kausalen Rechtsverhältnisses (§ 168 I BGB).
5. Einstellung des Handelsgeschäftes.
6. Verlust der Kaufmannseigenschaft (Beachte: § 5 HGB).
7. Insolvenz des Prinzipals (§§ 115, 116 InsO, 168 I BGB).




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