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Speditions- und Frachtgeschäft
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Aufgaben:
1.) Erklären Sie den Begriff des Speditionsgeschäfts.
2.) Erörtern Sie den Begriff des Frachtgeschäfts.
3.) Welche Rechte und Pflichten hat der Frachtführer zu beachten?
Lösungen:
1.) Begriff des Speditionsgeschäfts
Nach § 453 I HGB ist Spedition die Besorgung der Güterversendung durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen in eigenem Namen:
1. Grundsätzlich befördert der Spediteur die Güter nicht selbst (Ausnahme: Selbsteintritt nach § 458 HGB). Vielmehr „besorgt“ er die Beförderung durch andere. Dazu schließt er mit einem Transportunternehmen einen Frachtvertrag ab.
2. Der Spediteur schließt den Frachtvertrag im eigenen Namen ab, § 454 I Nr. 2 HGB; jedoch für fremde Rechnung seines Auftraggebers (Versender).
2.) Begriff des Frachtgeschäfts
Ein Frachtgeschäft nach §§ 407 ff. HGB besteht in der Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Binnengewässern. Anders als der Spediteur übernimmt der Frachtführer die Beförderung selbst. Als Beförderungsmittel reicht auch die eigene Körperkraft aus (z.B. Gepäckträger, Dienstmann; str. bei Viehtreiber).
3.) Rechte und Pflichten des Frachtführers
1. Rechte des Frachtführers:
a) Anspruch auf Zahlung der Fracht (§ 407 II HGB): Mit Vollendung der Beförderung (vgl. §§ 641, 646 BGB). Den Zahlungsanspruch hat der Frachtführer gegen den Absender als Vertragspartner und kraft Gesetzes gegen den Empfänger nach Annahme des Gutes und des Frachtbriefes (§ 421 II HGB). Absender und Empfänger haften als Gesamtschuldner.
b) Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes (§ 408 HGB).
c) Gesetzliches Pfandrecht an dem Frachtgut wegen aller Forderungen aus dem Frachtvertrag (§ 441 HGB).
2. Pflichten des Frachtführers:
a) Pflicht zur ordnungsgemäßen Beförderung des Gutes.
b) Er hat das Weisungsrecht des Absenders (§ 418 HGB) zu beachten.
c) Haftung des Frachtführers (§§ 425, 426 HGB): Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entsteht, es sei denn, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
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