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Umfang der Prokura



Aufgabe:

Skizzieren Sie den Umfang der Prokura nachvollziehbar!



Lösung:

1. § 49 HGB
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 I HGB). Unterschied zur Handlungsvollmacht (§ 54 I HGB): Die Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der Betrieb eines „derartigen Handelsgewerbes“ mit sich bringt.
2. Keine Vollmacht hat der Prokurist für:
a) Geschäfte, die sich nicht auf ein „Handelsgewerbe“ beziehen
(z.B. erb- oder familienrechtliche Geschäfte).
b) Geschäfte, die der „Betrieb“ nicht mit sich bringt
(z.B. Einstellung oder Veräußerung des Handelsgeschäfts; BGH BB 1965, 1373); Vollmacht aber zur Branchenänderung.
c) Sog. reine Inhabergeschäfte
(z.B. Anmeldungen zum Handelsregister, §§ 12, 29 HGB; Inventar- und Bilanzunterzeichnung, § 41 HGB).
3. § 49 II HGB
Nach § 49 II HGB bedarf der Prokurist zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken einer besonderen Ermächtigung; anders jedoch beim Erwerb von Grundstücken.




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