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Anwendungsbereich des KSchG
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Aufgaben:
1.) Erläutern Sie die Anwendbarkeit des KSchG in persönlicher und betrieblicher Hinsicht.
2.) Führt die Versäumung der Frist nach § 4 S. 1 KSchG zur Unzulässigkeit oder zur Unbegründetheit einer Kündigungsschutzklage?
3.) Welche Gründe für Kündigungen unterscheidet § 1 II KSchG?
Lösungen:
1.) Anwendbarkeit des KSchG
Nach § 1 I KSchG muss das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben.
§ 23 I 2 KSchG verlangt in betrieblicher Hinsicht, dass regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind.
USD: Lies zur Verfassungsmäßigkeit des § 23 I S. 2 KSchG im Hinblick auf Art. 3 I GG BAG NZA 1990, S. 724.
Zur Frage, inwieweit § 23 I S. 2 KSchG gegen Art. 92 I, 119 I EWG-Vertrag verstößt ArbG Reutlingen BB 1991, S. 1642 und Kraushaar/Storz BB 1992, S. 1787
2.) Streitig ist, ob die Versäumung der „3-Wochen-Frist“ (§ 4 KSchG) zur Unzulässigkeit oder zur Unbegründetheit führt:
Mindermeinung (Vertreten u. a. von Nikisch Bd. I S. 779 f.)
Nach dieser Auffassung handelt es sich bei der Frist des § 4 S. 1 KSchG um eine Prozessfrist.
Grund:
§ 5 KSchG, der in seiner Regelung an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angelehnt ist und einen besonderen Beschluss über die Zulassung verspäteter Klagen vorsieht, spricht für einen prozessualen Charakter der Dreiwochenfrist.
Herrschende Meinung (Vertreten u. a. von BAG EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 5)
Die herrschende Meinung hingegen geht davon aus, dass es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt.
Grund:
Die Regelung in § 7 KSchG weist auf eine materiellrechtliche Wirkung hin. Berücksichtigt man, dass der Arbeitnehmer nach § 13 I S. 2 KSchG sogar bei der außerordentlichen Kündigung den Mangel des wichtigen Grundes innerhalb der Dreiwochenfrist gerichtlich geltend machen muss, so kann die materiellrechtliche Wirkung dieser Ausschlussfrist kaum in Frage stehen.
3.) Gründe für Kündigungen
§ 1 II KSchG unterscheidet die personenbedingte, die verhaltensbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.
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