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Besondere Bedeutung des § 611 a BGB



Aufgabe:

Erläutern Sie die Entwicklung der Rechtsprechung des BAG nach Inkrafttreten des § 611a BGB zu der Frage, inwieweit bei der Einstellung die Frage des Arbeitgebers nach einer evtl. bestehenden Schwangerschaft zulässig ist.



Lösung:

Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung des BAG nach Inkrafttreten des § 611a BGB zu der Problematik, inwieweit die Frage nach der Schwangerschaft beim Einstellungsgespräch zulässig ist
Rechtsprechung des BAG nach Inkrafttreten des § 611a BGB - Sogenannte „gespaltene Lösung“ (Vertreten u. a. von BAG DB 86, S. 2287; zustimmend Moritz NZA 1987, S. 329 ff.; ablehnend Walker DB 1987, S. 273 ff.; Hunold NZA 1987 S. 4 ff. und Mauer BB 1991, S. 692 (693)).
Nach Inkrafttreten des § 611a BGB sah das BAG in der Frage nach der Schwangerschaft eine unzulässige Benachteiligung des Geschlechts, wenn sich männliche und weibliche Arbeitnehmer um denselben Arbeitsplatz bewarben. Lag der Fall jedoch so, dass sich nur Frauen auf den Arbeitsplatz bewarben, so war eine unzulässige Diskriminierung ausgeschlossen, mithin die Frage nach der Schwangerschaft erlaubt.
Aktuelle Rechtsprechung des BAG nach dem Urteil des EuGH vom 08.08.1990 (NJW 1991, S. 628), sog. „gemeinschaftskonforme Auslegung“. (Vertreten u. a. von BAG DB 1993, S. 435 mit Anmerkung von Ehrich S. 431; zustimmend Schatzschneider NJW 1993, S. 1115; genauso bereits LAG Frankfurt DB 1992, S. 534, LAG Düsseldorf NZA 1992, S. 695 und Weber BB 1992, S. 1345; ganz aktuell BAG NJW 1994, S. 148)
Grundsatz
Die neueste Rspr des BAG hat diesen Standpunkt endgültig aufgegeben und geht nunmehr von der grundsätzlichen Unzulässigkeit dieser Frage aus. Es ist also vollkommen unerheblich, ob sich Männer und Frauen oder nur Frauen auf die Arbeitsstelle bewerben.
Grund:
Ziel der Richtlinie 76/207 EWG, auf der die Vorschrift des § 611a BGB beruht, ist es, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung zu erleichtern. Ließe man daher, nachdem der Zugang mit Hilfe des Diskriminierungsverbots erleichtert wurde, anschließend wieder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu, würde der Sinn der Richtlinie in ihr Gegenteil verkehrt (BAG DB 1993, S. 435).
1. Ausnahme: Gefahr für Mutter und Kind (dazu BAG NJW 1994, S. 148)
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Frage nach der Schwangerschaft gerade dem Schutz der Schwangeren dient. Dann ist die Frage richtliniengemäß (Art. 2 III der Richtlinie 76/207/EWG) und verstößt auch nicht gegen § 611a BGB.
USD: Nach EuGH DB 1994, S. 1522 soll aber auch dann, wenn die Frage nach der Schwangerschaft dem Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Lebens dient, eine Anfechtung nicht zulässig sein. In diesem Falle entsteht nach der Entscheidung des EuGH lediglich ein Beschäftigungsverbot.
2. Ausnahme: Eingegangenes Vertragsverhältnis kann überhaupt nicht realisiert werden





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