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Betriebsrisikolehre



Aufgaben:

1.) Welches war das zentrale Argument für die Entwicklung der Betriebsrisikolehre?

2.) Was versteht man unter dem „Wirtschaftsrisiko“ und wer trägt dieses nach der BRL?

3.) Wer trägt das „Lohnrisiko“ nach der BRL?

4.) Welche Ausnahmen gibt es zu 3.)?

5.) Ist die Betriebsrisikolehre überhaupt noch erforderlich?



Lösungen:

1.) Zentrales Argument für die Entwicklung der Betriebsrisikolehre (BRL)
Zentrales Argument für die Entwicklung dieser Lehre war die Behauptung, dass die individualrechtliche konzipierten Regelungen über Unmöglichkeit und Annahmeverzug dann nicht passen, wenn die fehlende Möglichkeit der Beschäftigung auf Störungen im betrieblichen Bereich zurückzuführen ist, z.B. die Beschäftigung wegen mangelnder Rohstoffe, fehlender Energie, Nichtbetretbarkeit des Betriebs infolge einer Katastrophe oder wegen Maschinenstörungen unterbleibt.
Bei solchen Sachverhaltskonstellationen soll das sogenannte Lohnrisiko bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit nach eigenständig entwickelten, nicht im Gesetz vorfindbaren Regeln verteilt werden.

2.) Wirtschaftsrisiko
Vom Wirtschaftsrisiko spricht man in den Fällen, in denen die an sich mögliche Arbeit wirtschaftlich gesehen nicht sinnvoll ist, bspw. weil kein Absatz da ist (Auftragsmangel) oder kein Gewinn zu erzielen ist.
Das Wirtschaftsrisiko trägt der Arbeitgeber (BAG NJW 1981, S. 937).

3.) Lohnrisiko
Nach den Grundsätzen der traditionellen Betriebsrisikolehre trägt der Arbeitgeber das Lohnrisiko bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit infolge von Betriebsstörungen.


4.) Ausnahmen von 3.)
1. Ausnahme: Existenz des Betriebes gefährdet
Wenn die Existenz des Betriebes gefährdet ist, kann der Lohnanspruch gemindert werden. Er kann u. U. auch ganz entfallen.
2. Betriebsstörung infolge von Arbeitskämpfen
Wenn die Störung aus der Sphäre der Arbeitnehmer herrührt, entfällt der Lohnanspruch der Arbeitnehmer.

5.) Erforderlichkeit der BRL
Diese Frage wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Von vielen Autoren (bspw. Ehmann/Brossette Jura 1988, S. 152 (156); vgl. auch Zöllner/Loritz § 18 V 1. c)) wird sie als nicht erforderlich angesehen.
Gründe:
In vielen Fällen sei das Betriebsrisiko vorhersehbar und vermeidbar und daher gem. § 276 BGB vom AG zu vertreten; u. U. könne den sozialen Bedürfnissen durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld Rechnung getragen werden; soweit die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes nicht vorlägen, sei es für die Arbeiter bei dem heutigen Lohnniveau zumutbar, für diese Fälle Rücklagen zu bilden; schließlich wird auch bestritten, dass „Betriebsrisikofälle“ nicht durch die im bürgerlichen Recht vorhandenen Normen gelöst werden könnten.




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