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Betriebsversammlungsrecht
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Aufgabe:
Nennen und erläutern Sie die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Streiks.
Lösung:
Voraussetzungen eines rechtmäßigen Streiks
1. Kein Verstoß gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht
Der Arbeitskampf darf nicht gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht verstoßen. Unterschieden werden muss die relative und die absolute Friedenspflicht. Erstere ist jedem Tarifvertrag - auch ohne ausdrückliche Regelung - immanent. Die relative Friedenspflicht besagt, dass während der Laufzeit des Tarifvertrags über die im Tarifvertrag geregelten Arbeitsbedingungen nicht gestreikt werden darf.
2. Tarifvertraglich regelbares Ziel
Der Streik muss ein tarifvertraglich regelbares Ziel haben. Dies erklärt sich aus der Tatsache, dass der Streik als Mittel zur Durchsetzung von Tarifverträgen verstanden wird.
Ausscheiden müssen hier politische Streiks, die sich gegen staatliche Akte wenden (Rieble DB 1993, S. 882) und auch Solidaritätsstreiks (BAG NZA 1985, S. 504 ff.).
3. Gewerkschaftlich getragen
Es muss sich um einen gewerkschaftlich getragenen Streik handeln. Erfüllt der Streik diese Voraussetzung nicht, spricht man von einem „wilden Streik“ (BAG AP Nr. 106 zu Art. 9 GG „Arbeitskampf“).
4. Verhältnismäßigkeit
Der Streik muss auch verhältnismäßig sein. Hierbei ist folgendes zu beachten:
a) Schlichtungsverfahren
Ein vorgesehenes Schlichtungsverfahren muss durchgeführt worden sein.
b) Warnstreiks
Das BAG unterstellt die Warnstreiks zwar formal dem ultima-ratio-Prinzip; andererseits aber hält es das BAG nicht für erforderlich, dass die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt werden (lies dazu BAG JZ 1989, S. 85 sowie Rüthers BB 1990, S. 113; Buchner BB 1989, S. 1334)
c) Offenstehender Rechtsweg
Ein Streik entspricht dann nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn das zu erstreikende Ziel auf dem Rechtsweg erreicht werden kann.
d) Urabstimmung
Umstritten ist, ob das satzungswidrige Unterlassen einer Urabstimmung zur Rechtswidrigkeit des Streiks führt. Die herrschende Auffassung in der Literatur (hA Löwisch ZfA 1985, S. 65 f. aA Brandner BB 1957, s. 1281) verneint dies mit der Begründung, dass es sich dabei Verbandsinnenrecht handelt.
e) Keine Existenzvernichtung intendiert
Der Streik darf nicht auf eine Existenzvernichtung des Gegners gerichtet sein (BAG AP Nr. 43 zu Art. 9 GG „Arbeitskampf“).
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