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Einzel-, Gesamt- und Gruppenvergleich im TVG



Aufgaben:

1.) Was besagt die Theorie des Einzelvergleichs bei § 4 III TVG?

2.) Was besagt die Theorie des Gesamtvergleichs bei § 4 III TVG?

3.) Was besagt die Theorie des Gruppenvergleichs bei § 4 III TVG?



Lösungen:

1.) Theorie des Einzelvergleichs
Die sogenannte Theorie des Einzelvergleichs - auch „Rosinentheorie“ genannt - nimmt einen isolierten Vergleich jeder einzelnen Vertragsregelung mit der entsprechenden Tarifvertragsnorm vor und billigt dem Arbeitnehmer aus beiden Vertragswerken die für ihn jeweils günstigere Regelung zu.
Kritik:
Diese Auffassung wird ganz überwiegend abgelehnt. Sie führt nämlich dazu, dass zusammengehörige Regelungen schematisch und ohne Rücksicht auf den Willen der Tarifparteien auseinandergerissen (so Zöllner/Loritz 4. Auflage 1992 § 36 III. 4.).

2.) Theorie des Gesamtvergleichs
Diese Auffassung will den Arbeitsvertrag im ganzen mit dem Tarifvertrag vergleichen und hinsichtlich der Günstigkeit abwägen
Kritik:
Diese Auffassung würde darauf hinauslaufen, „Äpfel mit Birnen“ zu vergleichen. Ein Vergleich in diesem Sinne ist nicht möglich.
Beispiel:
Gewährt etwa der Einzelarbeitsvertrag mehr Urlaub, aber weniger Ruhegeld als der Tarifvertrag, so könnte schwerlich festgestellt werden, welche Regelung günstiger ist.

3.) Theorie des Gruppenvergleichs (Vertreten u. a. von Zöllner/Loritz 4. Auflage 1992 § 36 III. 4; LAG München DB 1990, S. 2273; Hanau/Adomeit C II 5; Schaub § 204 VI 2b)).
Nach ganz herrschender Lehre muss ein Gruppenvergleich stattfinden, bei dem zusammengehörige Regelungen, Gruppen von Regelungen also, gegeneinander zu halten sind.
Beispiele:
Vorliegen eines inneren Zusammenhangs
Ein Zusammenhang besteht bspw. zwischen der Höhe des Grundlohns und den Leistungszulagen, zwischen Urlaubslänge und Urlaubszuschuss, zwischen Pensionshöhe und Pensionsvoraussetzungen, zwischen Wochenarbeitszeit und Lohn (für letzteres Zöllner DB 1989, S. 2121 (2125) aA LAG BW DB 1989, S., 2028 f.).
Kein innerer Zusammenhang
Kein innerer Zusammenhang liegt beispielsweise vor zwischen Grundlohn und Weihnachtsgratifikation oder zwischen Leistungs- und Sozialzulagen. Hier soll aber nach Auffassung des BAG (AP Nr. 1 zu § 4 TVG Sozialzulagen) die Herstellung eines inneren Zusammenhangs durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung möglich sein.



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