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Grundlagen des Individualarbeitsrechts
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Aufgaben:
1.) Wodurch kommt ein Arbeitsverhältnis zustande?
2.) Erläutern Sie das Verhältnis von Kündigung und Anfechtung zueinander.
Lösungen:
1.) Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses. Wodurch ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, war insbesondere früher sehr umstritten:
· Vertragstheorie - hM und hA in der Literatur (Vertreten u. a. von Zöllner/Loritz 4. Auflage 1992 § 11 I 1 sowie BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB)
Danach ist Arbeitsverhältnis das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, aufgrund dessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Nach dieser Theorie wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsvertrag begründet.
· Eingliederungstheorie - Mindermeinung (Vertreten von Nikisch I § 19 II)
Nach dieser Theorie entsteht das Arbeitsverhältnis schon, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer (auch ohne Arbeitsvertrag) eingestellt und dieser seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat.
Maßgeblich soll nach dieser Auffassung also gerade nicht der Arbeitsvertrag, sondern die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb sein.
2.) Verhältnis der Kündigung zur Anfechtung
Umstritten ist, ob neben der Möglichkeit der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eine Anfechtung des Arbeitsvertrags überhaupt möglich ist:
(1) Herrschende Meinung und hA in der Literatur (U. a. vertreten von BAGE 5, S. 159 (161) sowie Zöllner/Loritz 4. Auflage 1992 § 11 II 1 b) und Richardi, ArbeitsR, Fälle und Lösungen 6. Auflage 1991 S. 4)
Nach herrschender Meinung und herrschender Auffassung in der Literatur sind die Kündigung einerseits und die Anfechtung andererseits nebeneinander anwendbar.
Grund:
Kündigung und Anfechtung unterscheiden sich neben ihren Voraussetzungen vor allem in ihrer Zielrichtung: Die Kündigung ergreift das Rechtsverhältnis im ganzen, die Anfechtung betrifft nur die Willenserklärung eines Teils. (lies vertiefend dazu Picker ZfA 1981, S. 1 (20 ff.), der das Institut der außerordentlichen Kündigung als eine Ausprägung der Rechtsfigur der clausula rebus sic stantibus ansieht und es rechtsdogmatisch der Lehre vom Wegfall der GG gem. § 313 zuordnet, während er die Anfechtung ins Recht der Willensmängel einordnet.
(2) Sog. „Kündigungstheorie“ (U. a. vertreten von Schwerdtner, Arbeitsrecht I, 1976, RN 7 ff.; vgl. auch Gamillschegg AcP Bd. 176, 197 (216 ff.) und Hönn ZfA 1987, S. 61 ff.)
Diese Auffassung vertritt den Standpunkt, dass die Anfechtung im Arbeitsrecht vollkommen durch die Kündigung verdrängt wird.
Grund: Sonst würde ein Unterlaufen der kündigungsrechtlichen Vorschriften drohen.
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