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Grundsätze der „gefahrgeneigten Arbeit“
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Aufgaben:
1.) Erläutern Sie die Gründe, die das BAG dazu veranlasst haben, die Grundsätze der „gefahrgeneigten Arbeit“ auch auf die betriebsbedingte Arbeit auszudehnen.
2.) Erläutern Sie die Haftungsbeschränkungen bei der „betrieblich veranlassten“ Arbeit.
Lösungen:
1.) Gleichstellung von gefahrgeneigter und betriebsbedingter Arbeit in haftungsrechtlicher Hinsicht (BAG GS DB 1994, S. 2237)
Die Grundsätze die bisher nur für die gefahrgeneigte Tätigkeit galten, werden jetzt auf jede betriebliche Tätigkeit angewandt; das Merkmal der Gefahrgeneigtheit ist damit endgültig aufgegeben worden.
Das BAG hat dazu ausgeführt:
„Der Arbeitgeber organisiert den Betrieb und steuert den Arbeitsprozess... Kraft seiner Organisationsbefugnis kann der Arbeitgeber Bedingungen für Schadensrisiken schaffen, beibehalten oder verändern, z.B. Gefahrenmomenten entgegenwirken durch Veränderung der Arbeitsabläufe, durch bessere Überwachung oder durch Sicherheitsvorkehrungen. Durch den Abschluss einer Versicherung kann er sein Risiko häufig absichern.
Die Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen besteht gleichermaßen bei gefahrgeneigten Arbeiten im Sinne der bisherigen Rechtsprechung und bei nichtgefahrgeneigten Tätigkeiten. Sie ist dem Arbeitgeber deshalb bei allen Arbeiten zuzurechnen, die durch den Betrieb veranlasst sind..... Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung durch entsprechende Anwendung des § 254 BGB (das BAG problematisiert die Frage auf Rechtsfolgenseite) ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) geboten....Die einseitige Belastung des Arbeitnehmers mit dem vollen Haftungsrisiko ohne Rücksicht auf das Betriebsrisiko des Arbeitgebers wären mit dem Grundgesetz nicht vereinbar....“
2.) Folge: Haftungsbeschränkung
Aus den Grundsätzen der betrieblichen Tätigkeit ergibt sich eine Haftungsbeschränkung:
Vorsatz
Der Arbeitnehmer hat den Schaden alleine zu tragen
Grobe Fahrlässigkeit
Der Arbeitnehmer hat den Schaden grundsätzlich alleine zu tragen. Eine Ausnahme soll aber dann bestehen, wenn der Verdienst außer Verhältnis zum Schadensrisiko der Arbeit steht (BAG NZA 1990, S. 97).
Normale (= mittlere Fahrlässigkeit)
Der Schaden ist quotal zu teilen. Dabei sollen vor allem die Einzelfallumstände (Verhalten in der Vergangenheit, Schadensrisiko, Ausbildung, Berufserfahrung, Versicherbarkeit des Schadensrisikos, lies von Hoyningen-Huene BB 1989, S. 1889 ff.).
Leichteste Fahrlässigkeit
Der Arbeitnehmer haftet nicht.
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