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Grundsätze des Arbeitskampfrechts



Aufgaben:

1.) Ist Arbeitskampfbereitschaft Koalitionsvoraussetzung?

2.) Ist eine bestimmte Durchsetzungskraft Koalitionsvoraussetzung?



Lösungen:

1.) Arbeitskampfbereitschaft
1. Ansicht (U.a. vertreten von Zöllner/Loritz 4. Auflage 1992 § 8 III 9.; vgl. auch BVerfG AP Nr. 14 zu § 2 TVG)
Diese Auffassung verzichtet auf das Erfordernis der Arbeitkampfbereitschaft.
2. Ansicht (U.a. vertreten von BAG AP Nr. 13 zu § 2 TVG; Schaub § 187 IV; Hanau/Adomeit C I 2)
Diese Ansicht verlangt Arbeitskampfbereitschaft.
Grund:
Bei Fehlen von Arbeitskampfbereitschaft kann der Abschluss jeden Tarifvertrages verhindert werden. Diese Auffassung macht von der Voraussetzung der Arbeitskampfbereitschaft zwei Ausnahmen, nämlich:
1. Ausnahme. Wenn den Dienstnehmern kraft Gesetzes kein Streikrecht zusteht; z.B. Beamten. Grund: Nach h.M. steht den Beamten kein Arbeitskampfrecht zu (vgl. Schaub, § 193 II 2).
2. Ausnahme. Wenn Arbeitnehmern aus ethischen Berufsgrundsätzen ein Arbeitskampfrecht nicht zukommt (z.B. Ärzte; das BAG hat dem Marburger Bund Koalitionseigenschaft zugebilligt; BAG AP 6 zu § 118 BetrVG 1972).

2.) Mächtigkeit
D.h. die Fähigkeit wirkungsvollen Druck auf den tarifvertraglichen Gegenspieler ausüben zu können.
1. Ansicht (Vertreten u.a. von Reichel RdA 1972, S. 143 (148); Zöllner/Loritz 4. Auflage 1992 § 8 III 9. und § 34 I 1 a))
Nach dieser Auffassung ist eine soziale Mächtigkeit entweder überhaupt nicht (so Zöllner/Loritz aaO.) oder zumindest in der Anfangsphase (so Reichel aaO.) nicht erforderlich.
2. Ansicht (Vertreten u. a. von BVerfG AP Nr. 31 zu § 2 TVG; BAG NZA 1990, S. 623; BAG DB 1987, S. 947 (948); Schaub § 187 II 2)
„Tariffähig sind nur Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die die tariflichen Aufgaben einer Koalition sinnvoll, d.h. durch einen im Rahmen der Rechtsordnung sich haltenden wirkungsvollen Druck und Gegendruck erfüllen können“ (Schaub aaO.).




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