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Grundsätze des Koalitionsrechts



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter der sogenannten „Bestandsgarantie“ iSd. Art. 9 III GG?

2.) Was versteht man unter der sogenannten „Betätigungsgarantie“ iSd. Art. 9 III GG?

3.) Sind Streik und Aussperrung durch Art. 9 III GG verfassungsrechtlich garantiert?



Lösungen:

1.) Bestandsgarantie
Zunächst wird den Koalitionen der Fortbestand dahin gewährleistet, dass der Staat nicht in ihre Existenz eingreifen und diese über das notwendige Maß hinaus erschweren darf (BVerfG AP Nr. 16 zu Art. 9 GG).

2.) Betätigungsgarantie
· Gewährleistung zusammenschlussfördernder Tätigkeit
Den Koalitionen wird durch die Betätigungsgarantie die Möglichkeit zusammenschlussfördernder Betätigung gewährleistet. Aus dieser Garantie wird u. a. das Recht der Gewerkschaften gefolgert, in den Betrieben außerhalb der Arbeitszeit und während der Pausen Mitgliederwerbung auch gegen den Willen des Arbeitgebers zu treiben (BVerfGE 19, S. 303; BAGE 19, S. 217).
Nicht geschützt hingegen ist das Verteilen von Werbematerial während der Arbeitszeit (BAG Betrieb 1992, S. 843).
· Gewährleistung der Tarifautonomie
Die Betätigungsgarantie umfasst nicht das gesamte Spektrum der vom Begriff der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen umfassten Ziele, sondern nur einen Ausschnitt, der für die sinnvolle Betätigung der Koalitionen bedeutungsvoll ist.
Geschützt wird also nur der „Kernbereich“ koalitionsmäßiger Betätigung (sog. Kernbereichsgarantie; BAG Betrieb 1987, S. 440; Söllner § 9 III 2 b))
Wichtigste Ausprägung dieser Garantie ist die vom BVerfG bejahte Gewährleistung der Tarifautonomie, die dahin geht, dass den Sozialpartnern die Möglichkeit bleiben muss, die Arbeitsbedingungen sinnvoll durch Tarifverträge zu ordnen (BVerfGE 4, 96 (106) lies zu den Grenzen der Tarifautonomie auch BAG NZA 1994, S. 128 (130 f.) und Oppolzer/Zacher BB 1993, S. 1353; vertiefend Loritz, Tarifautonomie und Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers, 1990, S. 82 ff.).
Daraus folgt letztlich eine Verfassungsgarantie des Tarifvertrags (Zöllner/Loritz, 4. Aufl. 1992 § 8 IV 4 c)).

3.) Streik und Aussperrung
· Streik
Das Streikrecht ist - obwohl in Art. 9 III GG nicht ausdrücklich erwähnt - durch Art. 9 III GG geschützt (lies BVerfG NJW 1991, S. 2549; BAG DB 1993, S. 234; Blanke NZA 1990, S. 1; Ehmann NZA 1991, S. 1 ff.)
· Aussperrung
Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist - zur Wahrung der Arbeitskampfparität - die Aussperrung ebenfalls durch Art. 9 III GG geschützt (lies hM BVerfG NJW 1991, S. 2549; BAG DB 1993, S. 234; Söllner NZA 1992, S. 721 ff.; aA Blanke NZA 1990, S. 209 f.)



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