|
Koalitionsmerkmale
|
1.) Erläutern Sie das Koalitionsmerkmal der Freiwilligkeit.
2.) Erläutern Sie das Koalitionsmerkmal des freiwilligen Zusammenschlusses.
3.) Was bedeutet „Vereinigung mit korporativem Charakter“?
4.) Erläutern Sie die Merkmale „Gegnerfreiheit“ und „Gegnerunabhängigkeit“.
1.) Freiwilliger Zusammenschluss
Nur freiwillige Zusammenschlüsse erfüllen die Koalitionsvoraussetzungen.
Grund:
Eine Zwangsmitgliedschaft würde die Mitglieder daran hindern, andere Verbände mit weiterreichenden Zielen zu gründen oder sich in solchen Verbänden zu betätigen (z.B. würde bei Zulassung von Zwangsverbänden die Friedenspflicht des Zwangsverbandes den freigebildeten Verband hindern, seine Ziele ungestört zu verfolgen).
Deswegen sind z.B. die Industrie- und Handelskammern sowie die für Bremen und Saarland gebildeten Arbeitnehmerkammern keine Koalitionen (BVerfGE 38, S. 281).
2.) Privatrechtlicher Zusammenschluss
Öffentlich-rechtliche Verbände können keine Koalitionen sein.
Grund:
Sie bedürfen zu ihrer Anerkennung eines Staatsaktes und unterliegen der amtlichen Aufsicht. Einmischung des Staates in die Tätigkeit der Koalitionen verträgt sich nicht mit deren Tätigkeit. Die Innungen des Handwerks sind daher bspw. keine Koalitionen, auch wenn ihnen kraft Gesetzes Tariffähigkeit zuerkannt wird, vgl. §§ 54, 82 Handwerksordnung (so Zöllner/Loritz 4. Auflage 1992 § 8 III 3.).
3.) Vereinigungen mit korporativem Charakter
d.h. es muss sich um eine Vereinigung i.S.d. Vereinsbegriffs handeln (lies dazu im Einzelnen Zöllner/Loritz 4. Auflage 1992 § 8 III 2.).
4.) Gegnerfreiheit und Gegnerunabhängigkeit
· Gegnerfreiheit
D.h. Mitglied eines Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbandes darf nicht ein sozialer Gegenspieler sein (sog. Koalitionseinheit). Sog. „Harmonieverbände“, wie sie in der Weimarer Zeit vorkamen, sind unzulässig.
Grund:
Koalitionen sollen die Interessen ihrer Mitglieder mit Nachdruck vertreten können. Kleinere Ausnahmen von diesem Prinzip sind unschädlich, solange Angehörige der Gegenseite nicht in Organstellungen einrücken (So ist es z.B. unschädlich, wenn ein Innenminister selbst Mitglied der ÖTV ist, obwohl er bei Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst die Arbeitgeberseite vertritt).
· Gegnerunabhängigkeit
Nur solche Vereinigungen sind Koalitionen, die von ihrem sozialen Gegenspieler tatsächlich und rechtlich unabhängig sind. Eine Abhängigkeit wäre z.B. zu bejahen, wenn der soziale Gegenspieler bei der Gründung des Verbandes mitwirkt, ihn tatsächlich (insbesondere finanziell) oder rechtlich unterstützt.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|