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Abgrenzung des Wahndelikts zum untauglichen Versuch
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Aufgaben:
1.) Definieren Sie den untauglichen Versuch.
2.) Definieren Sie das Wahndelikt.
3.) Ist ein untauglicher Versuch grundsätzlich strafbar? Woraus geht das hervor? Ist das Wahndelikt strafbar?
4.) Was liegt nach ganz allgemeiner Ansicht vor, wenn die Fehlannahme eines normativen Tatbestandsmerkmals auf der irrigen Annahme von Tatsachen basiert?
5.) Was liegt vor, wenn die irrige Annahme eines Tatbestandsmerkmals auf einem Rechtsirrtum beruht?
Lösungen:
1.) Beim untauglichen Versuch hält der Täter ein in Wirklichkeit nicht vorliegendes Merkmal des objektiven Tatbestandes für gegeben; er stellt sich eine Sachlage vor, bei deren wirklichem Vorliegen sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand erfüllen würde. Man spricht dabei auch von einem umgekehrten Tatbestandsirrtum.
2.) Beim Wahndelikt nimmt der Täter irrig an, sein in tatsächlicher Hinsicht richtig erkanntes Verhalten falle unter eine Verbotsnorm, die nur in seiner Einbildung existiert oder die er infolge falscher Auslegung zu seinen Ungunsten überdehnt. Man spricht dabei von einem umgekehrten Verbots-, Subsumtions- oder Strafbarkeitsirrtum.
3.) Der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar; dies ergibt sich aus § 23 III StGB. Das Wahndelikt hingegen ist straflos.
4.) In diesem Fall liegt nach ganz allgemeiner Meinung ein untauglicher Versuch vor.
5.) Dies ist strittig:
Literaturansicht
Nach einer verbreiteten Literaturansicht führt jede durch einen Rechtsirrtum hervorgerufene Annahme eines normativen Tatbestandsmerkmals zu einem straflosen Wahndelikt, während ein dahingehender Tatsachenirrtum einen untauglichen Versuch begründet.
Herrschende Meinung
Nach hM aber ist ein untauglicher Versuch auch bei rechtsirriger Annahme eines normativen Tatbestandsmerkmals möglich, und zwar dann, wenn der Täter bzgl. des fraglichen Tatbestandsmerkmals die Parallelwertung in der Laiensphäre vollzogen hat und der Normbereich der fraglichen Strafvorschrift hierdurch nicht überdehnt wurde.
Ansicht von Herzberg
Zu der Ansicht von Herzberg vgl. JuS 80, 496 ff.
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