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Äquivalenz- und Adäquanztheorie
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Aufgaben:
1.) Sind die Regelbeispiele des § 243 StGB Tatbestandsmerkmale?
2.) Muss sich der Vorsatz auf ihre Verwirklichung beziehen? Was gilt bei einem Irrtum darüber?
3.) Wo sind die Regelbeispiele des § 243 StGB im Aufbau zu prüfen?
4.) Was erfordert die Beihilfe in objektiver Hinsicht?
5.) Muss die Beihilfehandlung für den Unrechtserfolg kausal gewesen sein?
6.) Was erfordert die Beihilfe in subjektiver Hinsicht?
7.) Was besagt die Äquivalenztheorie? Von wem wurde sie begründet?
8.) Was besagt die Adäquanztheorie?
9.) Was unterscheidet die Relevanz- von der Adäquanztheorie?
10.) Inwiefern muss die Äquivalenztheorie in dem Fall der alternativen Kausalität ergänzt werden?
Lösungen:
1.) Nein, die Regelbeispiele des § 243 StGB sind gerade keine Tatbestandsmerkmale; nach hM sind sie aber trotzdem wie solche zu behandeln.
2.) Ja, der Täter muss hinsichtlich ihrer Verwirklichung vorsätzlich handeln. Bei einem Irrtum findet § 16 StGB analog Anwendung.
3.) Hinter der Schuld. Denn als Strafzumessungsvorschrift können sie erst kommen, wenn Strafbarkeit feststeht.
4.) Nach dem sog. Grundsatz der limitierten Akzessorietät der Teilnahme eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat; zudem ist eine Gehilfenhandlung erforderlich.
5.) Dies ist umstritten:
Herrschende Lehre
Die hL verlangt, dass die Beihilfe für den Erfolg kausal gewesen ist (vgl. zu den Voraussetzungen o. a. Literatur);
Rechtsprechung
Die Rechtsprechung erachtet es für ausreichend, dass der Gehilfenbeitrag die Handlung des Täters tatsächlich gefördert hat.
6.) Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und Vorsatz hinsichtlich der Gehilfenhandlung (sog. doppelter Teilnehmervorsatz).
7.) Äquivalenztheorie
Nach der Äquivalenztheorie ist Ursache im Sinne des Strafrechts jede Bedingung eines Erfolgs, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (BGHSt 1, 332).
Die Äquivalenztheorie wurde von Glaser (für das österreichische Recht) begründet und durch v. Buri in die reichsgerichtliche Rechtsprechung eingeführt.
8.) Adäquanztheorie
Nach der Adäquanztheorie ist Ursache im Rechtssinn nur die tatbestandsadäquate Bedingung. Dem Adäquanzurteil sind alle Umstände zugrunde zu legen, die zur Zeit und am Ort der Tat bekannt oder objektiv erkennbar waren und die ein einsichtiger Mensch in der Rolle des Täters voraussehen konnte; ein darüber hinausgehendes Sonderwissen des Täters ist dabei mit zu berücksichtigen (Wessels AT 23. Aufl. 1993, § 6 I 4 mwN.).
9.) Relevanztheorie
Die Relevanztheorie unterscheidet streng zwischen der Verursachung einerseits und der objektiven Zurechenbarkeit andererseits, die Adäquanztheorie hingegen nicht.
10.) Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede erfolgsursächlich.
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