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Prüfung des unechten Unterlassungsdelikts



Aufgaben:

1.) Wann entfällt die sog. physisch-reale Erfolgsabwendungsmöglichkeit?

2.) Wann ist ein Unterlassen kausal?

3.) Haben der Gastwirt und der Wohnungsinhaber eine Garantenstellung?

4.) Wann liegt bei der Verhinderung von Rettungshandlungen ein positives Tun und wann ein Unterlassen vor?



Lösungen:

1.) Die sog. physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung entfällt nur bei fehlender räumlicher Nähe, bei völliger Handlungsunfähigkeit, bei Nichtvorhandensein notwendiger Hilfsmittel, bei fehlenden Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur Erfolgsabwendung allein sinnvolle Handlung vorzunehmen.

2.) Ein Unterlassen ist nur dann kausal, wenn die unterlassene und gebotene Handlung nicht hinzu gedacht werden kann, ohne dass der abstrakt umschriebene tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Die conditio sine qua non - Formel wird bei den Unterlassungsdelikten anders als bei den Begehungsdelikten nicht auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt, sondern auf den im Gesetz abstrakt beschriebenen tatbestandsmäßigen Erfolg bezogen.

3.) a) Gastwirt. Es ist anerkannt, dass die Position als Hauseigentümer oder Wohnungsinhaber eine Garantenstellung begründen kann (BGHSt 27, 12).
Das gleiche muss auch für einen Gastwirt gelten, der in seiner Gastwirtschaft für Ordnung zu sorgen hat. Ein Gast muss sich darauf verlassen, dass ein Gastwirt die aus seiner Gaststätte herrührenden Gefahren unter Kontrolle hält und eine Schädigung seiner Gäste verhindert.
b) Wohnungsinhaber. Bezüglich eines Wohnungsinhabers hat die Rechtsprechung diesem zunächst eine Garantenstellung dahingehend auferlegt, dass er Straftaten in seiner Wohnung zu verhindern hat. Später wurde dies von der Rechtsprechung dahingehend eingeschränkt, dass ein Wohnungsinhaber nur eine Garantenstellung hat, seine Gäste vor schwerwiegenden Straftaten zu schützen.
Letztlich hat der Bundesgerichtshof die Garantenstellung dergestalt eingeschränkt, dass dem Wohnungsinhaber nur dann eine Garantenstellung auferlegt wurde, wenn seine Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle derart darstellt, dass der Wohnungsinhaber sie so zu sichern hat, dass die Wohnung nicht zum Mittel für eine leichte Ausführung von Straftaten gemacht werden kann (BGH NStZ 1984, 149 ff).

4.) Bezüglich der Verhinderung von Rettungshandlungen ist fraglich, wann von positivem Tun und wann von einem Unterlassen auszugehen ist.
Hierzu haben sich folgende Fallgruppen gebildet:
1. Wird in fremde Rettungshandlungen durch Zwang oder Täuschung eingegriffen und diese dadurch vereitelt, so liegt ein positives Tun vor.
2. Wurden eigene Rettungshandlungen abgebrochen noch bevor die Rettungshandlung das Objekt erreicht und ihm eine realisierbare Rettungsmöglichkeit eröffnet hat, so liegt ein Unterlassen vor.
3. Werden die eigenen Rettungsbemühungen dagegen nach diesem Zeitpunkt abgebrochen, d.h. nachdem die Rettungshandlung das Objekt erreicht und ihm eine realisierbare Rettungsmöglichkeit gegeben hat, so liegt ein positives Tun vor.




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