FSH-Studiengänge
1. Staatsexamen
- Inhalt
- Ablauf
- Dauer/Gebühr
- Information
Repetitorium
Startseite
Repetitorium (1. Examen)
Repetitorium (2. Examen)
Kontakt

Kontakt  |   Login    

Rücktritt bei Beteiligung mehrerer Täter



Aufgaben:

1.) Wo wird § 24 im Deliktsaufbau geprüft?

2.) Wodurch unterscheiden sich § 24 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 StGB?

3.) Wird bei § 24 Abs. 2 Satz 1 auch zwischen beendetem und unbeendetem Versuch unterschieden?



Lösungen:

1.) Bei § 24 StGB handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der nach der Schuld geprüft wird.

2.) § 24 Abs. 1 StGB betrifft den Rücktritt vom Versuch eines Einzeltäters, wohingegen § 24 Abs. 2 StGB den Rücktritt vom Versuch mehrerer Tatbeteiligter regelt. Darunter fallen Mittäter und Teilnehmer.

3.) Anders als bei § 24 Abs. Satz 1 StGB wird bei § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht unterschieden, ob der Versuch beendet oder unbeendet war. Auch beim Vorliegen eines beendeten Versuches muss ein Tatbeteiligter gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB freiwillig die Vollendung der Tat verhindern.






< zurück weiter >
zurück zur Startseite

Kontakt
Dr. Unger             Fernrepetitorium

Telefon:
0681 / 390 5263

E-mail:
info@i-jura.de


Studienführer
Stellenangebote









Übersicht:
Justizprüfungsämter
& Universitäten


Impressum
Datenschutz










 
 Grafiken und Inhalte dieser Internetpräsenz sind © urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, oder anderweitige Verwendung ohne schriftliche Genehmigung der 1st Position GmbH ist untersagt. Erwähnte Produkte oder Verfahren sind in der Regel eingetragene Warenzeichen und werden als solche betrachtet. Partner