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Tatbestandsausschließende und -rechtfertigende Einwilligung
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Aufgaben:
1.) Was ist der Unterschied zwischen tatbestandsausschließender und rechtfertigender Einwilligung?
2.) Welche Voraussetzungen hat die rechtfertigende Einwilligung?
3.) Welche Unterschiede ergeben sich beim Einverständnis und bei der rechtfertigenden Einwilligung im Irrtumsbereich?
Lösungen:
1.) Von der rechtfertigenden Einwilligung, die die Tatbestandsmäßigkeit bestehen lässt, ist die tatbestandsausschließende Einwilligung, auch Einverständnis genannt, zu unterscheiden.
Ein Einverständnis liegt vor, wenn der zustimmende Wille des Betroffenen bereits den Eintritt der tatbestandlichen Vollendung hindert. Das Einverständnis kann bei allen Tathandlungen in Betracht kommen, deren deliktischer Charakter gerade darauf beruht, dass sie gegen den Willen oder ohne Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden müssen (Bsp. §§ 177, 242).
2.) Die rechtfertigende Einwilligung hat folgende Voraussetzungen:
a) Der Betroffene muss über das Rechtsgut verfügungsbefugt sein
b) Die Einwilligung muss vor der Tat erklärt und bei Tatbegehung noch bestanden haben
c) Der Betroffene muss einwilligungsfähig sein
d) Die Einwilligung darf nicht an wesentlichen Willensmängeln leiden
Merke: Anders als bei der rechtfertigenden Einwilligung, ist ein Einverständnis auch dann wirksam, wenn es durch Täuschung erschlichen wurde oder auf Willensmängel beruht.
3.) Auch im Irrtumsbereich ergeben sich zwischen dem Einverständnis und der rechtfertigenden Einwilligung unterschiede.
1. Hat der Täter ein Einverständnis irrtümlich für gegeben gehalten, so fehlt es am Tatbestandsvorsatz gem. § 16 I, 1.
Hatte der Täter von dem bestehenden Einverständnis keine Kenntnis, so ist der Täter wegen untauglichen Versuchs zu bestrafen, sofern der Versuch des betreffenden Delikts mit Strafe bedroht ist.
2. Nimmt der Täter irrtümlich an, eine rechtfertigende Einwilligung würde bestehen, so liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.
Hat der Täter hingegen keine Kenntnis von dem Bestehen einer rechtfertigenden Einwilligung, so handelt der Täter ohne Rechtfertigungswille und er ist nach der Rechtsprechung wegen Vollendung zu bestrafen (nach einem Teil der Literatur nur wegen versuchter Tat, siehe zu dieser Problematik Fall 22 am Ende).
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