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Beleidigungsdelikte
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Aufgaben:
1.) Kann sich ein der üblen Nachrede Angeklagter darauf berufen, der Grundsatz „in dubio pro reo“ müsse zu seinen Gunsten eingreifen, wenn die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist?
2.) A behauptet gegenüber B eine nicht erweislich wahre Tatsache i.S. des § 186 StGB. Üble Nachrede?
3.) Kann jemand durch die Behauptung einer nicht erweislich unwahren Tatsache durch einen anderen beleidigt werden?
4.) Wie definiert man „Beleidigung“?
5.) In welchen drei Begehungsweisen kann die Beleidigung erfolgen?
6.) In Bezug auf welchen sozialen Kontext wird § 185 StGB anerkanntermaßen einschränkend ausgelegt?
7.) Sind Personengesamtheiten beleidigungsfähig?
8.) Was prüfen Sie, wenn jemand als Teil einer nicht beleidigungsfähigen Personengesamtheit verunglimpft wurde?
9.) A äußert sich gegenüber seiner Ehefrau B beleidigend über seinen Chef. Strafbar?
Lösungen:
1.) Nein. Die Unwahrheit oder Nichterweislichkeit ist kein Tatbestandsmerkmal sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Daher trägt der Täter selbst - entgegen dem Grundsatz „in dubio pro reo“ das Risiko, dass der Wahrheitsbeweis misslingt.
2.) Nein. Ein Dritter muss von der Behauptung i.d.R. unmittelbar Kenntnis erlangen.
3.) Nach ganz h.M. nicht. Die Unwahrheit der Behauptung sei bei § 185 StGB - anders als bei § 186 StGB - Tatbestandsmerkmal, das vom Vorsatz erfasst sein muss und für welches der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt, so dass der Täter freizusprechen ist, wenn die Unwahrheit nicht festgestellt werden kann.
4.) Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung.
5.) Die Begehungsweisen des § 185 StGB:
a. Äußerung ehrverletzender Werturteile gegenüber dem Betroffenen
b. Äußerung ehrverletzender Werturteile gegenüber Dritten
c. Behauptung ehrenrühriger unwahrer Tatsachen gegenüber dem Betroffenen
6.) Bei ehrschädigenden Äußerungen im engsten Familienkreis. Darüber hinausgehend will die h.L. die „beleidigungsfreie Sphäre auf alle Vertrauensverhältnisse ausdehnen, bei denen ein hohes Maß an Diskretion besteht. Dem steht die Rspr. teilweise ablehnend gegenüber.
7.) Nach h.M. ist jede Personengesamtheit beleidigungsfähig, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche (auch wirtschaftliche) Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann, und zwar unabhängig von der Rechtsform der Gemeinschaft.
8.) Es könnte dann eine Beleidigung einer Einzelperson unter einer Kollektivbezeichnung vorliegen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die mit der Gesamtbezeichnung erfasste Personenmehrheit so aus der Allgemeinheit hervortritt, dass der Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist.
9.) Nach h.M. ist bei ehrverletzenden Äußerungen über einen nicht anwesenden Dritten in besonders engen Lebenskreisen schon die Tatbestandsmäßigkeit eines Beleidigungsdelikts zu verneinen, wenn sie Ausdruck des besonderen Vertrauens sind und nicht die begründete Möglichkeit der Weitergabe besteht.
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