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Besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 28 StGB
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Aufgaben:
1.) Was versteht man unter „besonderen persönlichen Merkmalen“ i.S.d. § 28 StGB?
2.) Welche Position vertritt die ständige Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen § 212 StGB und § 211 StGB?
3.) Wie sieht die h.L. das Verhältnis zwischen § 212 StGB und § 211 StGB?
4.) Welche Konsequenzen ergeben sich aus den genannten Auffassungen für die Anwendung des § 28 StGB?
5.) Welche Argumente sprechen für die Ansicht der h.L.?
6.) Was besagt der Begriff „Akzessorietät der Teilnahme“?
7.) Was bedeutet „limitierte Akzessorietät“?
8.) Welcher Absatz des § 28 StGB sieht eine Durchbrechung der Akzessorietät vor?
9.) Fallen die Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 StGB unter § 28 StGB?
10.) Sind die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe des § 211 II StGB „besondere persönliche Merkmale i.S. des § 28 StGB?
Lösungen:
1.) „Besondere persönliche Merkmale“ sind solche, die vornehmlich täterbezogen, d.h. in erster Linie in der Person des Täters begründet sind, vgl. § 14 StGB.
2.) Die ständige Rechtsprechung sieht in § 212 StGB und § 211 StGB zwei selbständige, voneinander unabhängige Tatbestände mit unterschiedlichem und abschließend umschriebenen Unrechtsgehalt.
3.) Die ganz h.L. erblickt im Mord lediglich eine unselbständige Qualifizierung des als Grundtatbestand zu verstehenden Totschlags.
4.) Die Auffassung des BGH führt nach § 28 I StGB zu akzessorischer Haftung des Teilnehmers.
5.) Die Auffassung der h.L. macht für Tatbeteiligte eine Akzessorietätslockerung nach § 28 II StGB möglich.
6.) §§ 212 und 211 StGB sind tatbestandlich aufeinander bezogen und schützen dasselbe Rechtsgut (Leben) vor derselben Beeinträchtigung (Zerstörung) mit der derselben psychischen Grundhaltung (Vorsatz).
7.) Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat i.S. des § 11 I Nr. 5 StGB abhängig.
8.) Anstiftung und Beihilfe setzten nicht voraus, dass der Haupttäter schuldhaft gehandelt hat.
§ 28 II StGB enthält eine Durchbrechung der Akzessorietät. Es kommt nicht darauf an, dass der Haupttäter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht und der Teilnehmer dies weiß (es schadet allerdings auch nicht, wenn es so ist). Vielmehr ist entscheidend, ob das besondere persönliche Merkmal (auch) in der Person des Beteiligten vorliegt. Man spricht hier auch von einer Tatbestandsverschiebung (Hinweis auf den Prüfungsstandort).
§ 28 I StGB bringt demgegenüber keine Durchbrechung der Akzessorietät, weil der Teilnehmer aus demselben Tatbestand i.V.m. §§ 26, 27 StGB bestraft wird, der auch für den Täter gilt, in dessen Person die strafbegründenden persönlichen Umstände vorliegen. § 28 I StGBfindet erst auf der Ebene der Strafzumessung Berücksichtigung.
9.) Nein. Die Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 II StGB fallen als tatbezogene Umstände nach fast einhelliger Ansicht von vornherein nicht unter § 28 StGB.
10.) Ja. Bei den Mordmerkmalen der 1. und 3. Gruppe des § 211 II StGB handelt es sich um täterbezogene „besondere persönliche Merkmale“ i.S. des § 28 StGB.
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