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Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB



Aufgaben:

1.) Wann liegt eine Freiheitsentziehung i.S. des § 239 StGB vor?

2.) Wann wird jemand der Freiheit beraubt i.S. des § 239 StGB?

3.) Wann ist jemand eingesperrt i.S. des § 239 StGB?

4.) Was ist Schutzgut des § 239 StGB?

5.) Wann liegt eine Entführung i.S. des § 239a StGB vor?

6.) Was bedeutet Sich-bemächtigen i.S. des § 239a StGB?

7.) Ist der Täter des § 239 I StGB nach § 239 III Nr. 2 StGB oder § 239 IV StGB zu bestrafen, wenn sein Gehilfe das Opfer bis zum Herzanfall quält?

8.) Was ist Schutzgut des § 239a StGB?

9.) Nennen Sie Unterschiede zwischen § 239a StGB und § 239b StGB.

10.) Was ist Schutzgut des § 239b StGB?



Lösungen:

1.) Dazu ist erforderlich, das dem Opfer, wenn auch nur vorübergehend, unmöglich gemacht wird, nach seinem freien Willen seinen Aufenthalt zu verändern, wobei jedoch unerhebliche Beeinträchtigungen nicht ausreichen. Dagegen liegt keine Freiheitsberaubung vor, wenn jemand daran gehindert wird, einen bestimmten Ort aufzusuchen, oder wenn er gezwungen wird, einen bestimmten Ort zu verlassen.

2.) Ein Mensch ist der Freiheit beraubt, wenn und solange er - sei es auch nur vorübergehend und ohne sein Wissen - z.B. durch Gewalt, List, Drohung, Betäubung, nicht Anhalten eines Fahrzeugs gehindert wird seinen Aufenthaltsort frei zu verlassen.

3.) Ein Mensch ist eingesperrt, sobald er objektiv gehindert ist, von seiner Fortbewegungsfreiheit Gebrauch zu machen. Ob dies durch Verschließen der Ausgänge oder auf andere Weise geschieht, ist unerheblich. Die Unmöglichkeit, sich zu entfernen, braucht keine unüberwindliche zu sein.

4.) Schutzgut des § 239 StGB ist die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit.

5.) Entführen ist das Fortbringen vom bisherigen Aufenthaltsort an einen anderen, wo man sich mindestens für einige Zeit derart in der Gewalt des Täters befindet, dass man seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben ist.

6.) Das Sichbemächtigen eines anderen setzt voraus, dass man die physische Gewalt über ihn erlangt.

7.) Nein, denn nach der Tatbestandsfassung von sowohl § 239 III StGB als auch von § 239 IV StGB muss der Täter der Verursacher der Tatfolge sein.

8.) Schutzgut des § 239a StGB sind primär die Freiheit und Unversehrtheit des Entführten, d.h. seine psycho-physische Integrität, aber daneben auch die der in Sorge Gebrachten, die regelmäßig mindestens in Gefahr kommen und sekundär auch das Vermögen.

9.) Unterschied zwischen § 239a StGB und § 239b StGB: bei § 239b StGB Nötigungsabsicht, bei § 239a StGB Erpresserabsicht; bei § 239b StGB spezielle Nötigungsmittel, bei § 239a StGB allgemeine Nötigungsmittel.

10.) Schutzgut des § 239b StGB grundsätzlich wie bei § 239a StGB, aber hier tritt die körperliche Integrität des Opfers in den Vordergrund.




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