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Brandstiftungsdelikte



Aufgaben:

1.) Wann ist eine Sache in Brand gesetzt i.S.d. §§ 306, 306a StGB? Wie ist dies bei Gebäuden?

2.) Ist § 228 StGB über die Körperverletzungsdelikte hinaus auch auf andere Delikte anwendbar?

3.) Entfällt die Tatbestandsmäßigkeit des § 306a I StGB, wenn sich der Täter vor der Begehung der Tat davon versichert, dass sich keine Menschen in den in § 306a I Nr. 1-3 StGB bezeichneten Räumlichkeiten befinden?

4.) Um welche Art von Delikt handelt es sich bei § 306 StGB? Bei § 306a I StGB? Bei § 306a II StGB? Welches sind die jeweiligen Schutzgüter?

5.) Muss bei § 265 StGB ein materiell wirksamer Versicherungsvertrag vorliegen?

6.) Welche Bedeutung hat die Vorschrift des § 306e StGB?

7.) Was ist unter einem „erheblichen Schaden“ i.S.d. § 306e StGB zu verstehen?

8.) Kann das Merkmal „erheblicher Schaden“ zu verneinen sein, obwohl der eingetretene Sachschaden höher ist als € 600,- ?

9.) Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 306f I und § 306f II StGB!



Lösungen:

1.) Ein Inbrandsetzen liegt vor, wenn eine Sache (oder ein wesentlicher Teil von ihr) derart vom Feuer erfasst wird, dass sie auch bei Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann. Bei Gebäuden müssen Gebäudeteile erfasst sein, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind.

2.) Nach ganz überwiegender Ansicht ist § 228 StGB - jedenfalls für die Eigentums- und Vermögensdelikte - nicht anwendbar. Eine M.M. hält § 228 StGB für die Ausprägung eines allgemeinen, für sämtliche Einwilligungen geltenden Rechtsgedankens.

3.) Eine verbreitete Ansicht in der Literatur bejaht diese Frage, weil es in solchen Fällen sowohl am Handlungs- als auch am objektiven Erfolgsunwert fehle. Nach h.L. bleibt § 306a I StGB auch in solchen Fällen anwendbar. Nach dem BGH entfällt die Tatbestandsmäßigkeit allenfalls bei kleinen, leicht überschaubaren Hütten, nicht jedoch bei großen Objekten.

4.) § 306 StGB ist ein Sonderfall der Sachbeschädigung, Schutzgut ist fremdes Eigentum. § 306a I StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das dem Schutz von Menschen dient. § 306a II StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, Schutzgut ist die Gesundheit.

5.) Nach der Rspr. des BGH genügt ein förmlicher Versicherungsvertrag ohne Rücksicht auf seine materielle Wirksamkeit, weil sonst in Fällen der Überversicherung (diese macht den Versicherungsvertrag nach § 51 Abs. 3 VVG nichtig) § 265 StGB ausscheiden würde.

6.) § 306e StGB ist ein gesetzlich geregelter Fall des freiwilligen Rücktritts vom vollendeten Delikt. Angesichts der verhältnismäßig frühen Vollendung der §§ 306 ff. StGB bei dem Inbrandsetzen sieht § 306e StGB für bestimmte Tatbestände die Möglichkeit einer strafmildernden bzw. strafbefreienden tätigen Reue vor. Die tätige Reue ist für die vollendete vorsätzliche und fahrlässige Brandstiftung nach §§ 306, 306a, 306b, 306d StGB anwendbar. Soweit die Brandstiftung nur versucht ist, kommt selbstverständlich § 24 StGB zur Anwendung.

7.) Als erheblicher Schaden ist anzusehen 1. Eine Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB und 2. Grundsätzlich ein Sachschaden, der einen bedeutenden Wert im Sinne der Formel der §§ 306f II, 315c I StGB erreicht (= ungefähr € 600,-).

8.) Ja: Im Einzelfall kann der eingetretene Sachschaden einen höheren Wert als € 600,- haben, ohne dass ein „erheblicher Schaden“ i.S.d. § 306e StGB zu bejahen ist, und zwar dann, wenn dieser Schaden im Vergleich zum verhinderten Schaden eine unbedeutende, so betrachtet unerhebliche, Größe darstellt.

9.) § 306f I StGB ist ein einwilligungsfähiges Eigentumsgefährdungsdelikt, das gegebenenfalls hinter § 306 I StGB zurücktritt. Bei § 306f II StGB spielt dagegen die Eigentumslage keine Rolle - neben der konkreten Brandgefahr ist hier zusätzlich eine konkrete Individualgefahr erforderlich. Gegenüber § 306a II StGB tritt § 306f II StGB zurück.





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