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Drohung mit Unterlassung



Aufgaben:

1.) Welches ist das Schutzgut des Nötigungstatbestandes?

2.) Was ist eine Drohung?

3.) Wann wird mit einem empfindlichen Übel gedroht?

4.) Erfüllt auch eine Drohung mit einem Unterlassen den Tatbestand der Nötigung?

5.) Durch welche Besonderheit zeichnet sich die Rechtswidrigkeitsprüfung des § 240 StGB aus?

6.) In welchen Prüfungsschritten erfolgt die Rechtswidrigkeitsprüfung im Rahmen des § 240 StGB?

7.) Definieren Sie den Begriff der Verwerflichkeit in § 240 II StGB.

8.) Welche Grundsätze sind bei der Verwerflichkeitsprüfung zu beachten?

9.) Welche beiden Tatbestände enthält § 241 StGB? Wie ist ihr Verhältnis zueinander?

10.) Was ist Schutzgut des § 241 StGB?

11.) Wann ist jemand nahestehende Person im Sinne des § 241 StGB?



Lösungen:

1.) Die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit.

2.) Das Inausichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben behauptet.

3.) Mit einem empfindlichen Übel wird gedroht, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten i.S. des Täterverlangens zu motivieren, es sei denn, dass gerade von diesem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonderer Selbstbehauptung standhält.

4.) Ja, wobei strittig ist, ob dies nur bei einer Rechtspflicht zum Handeln der Fall ist, oder ob Nötigung auch in Betracht kommt, wenn der Täter androht, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen (so die neuere Rspr.).

5.) Die Rechtswidrigkeit wird im Rahmen des § 240 StGB nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern sie bedarf einer gesamttatbewertenden Feststellung, wobei gemäß Abs. 2 die Zweck-Mittel-Relation verwerflich sein muss.

6.) (a) Vorliegen von Rechtfertigungsgründen / (b) Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation.

7.) Rechtlich verwerflich ist, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonders hohem Maße zu missbilligen ist.

8.) Bei der Verwerflichkeitsprüfung sind folgende Prinzipien zu beachten (nicht abschließend):
Rechtswidrigkeitsprinzip, Güterabwägungsprinzip, Geringfügigkeitsprinzip, Autonomieprinzip, Prinzip des mangelnden Zusammenhangs.

9.) Abs. 1 (Bedrohungstatbestand) und Abs. 2 (Vortäuschungstatbestand) enthalten selbständige Tatbestände, die lediglich durch den Strafrahmenverweis des Abs. 2 zusammenhängen.

10.) Schutzgut ist in erster Linie der Rechtsfrieden des einzelnen, damit aber auch seine abstrakt gefährdete Handlungsfreiheit.

11.) Der Begriff der nahestehenden Person setzt das Bestehen eines auf eine gewisse Dauer angelegten zwischenmenschlichen Verhältnisses voraus, das ähnliche Solidaritätsgefühle wie (in der Regel) unter Angehörigen hervorruft und das deshalb im Fall der Not auch zu einer vergleichbaren psychischen Zwangslage führt.




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