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Fälschen und Herstellen i.V.m. Urkunden
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Aufgaben:
1.) Wann handelt jemand zur Täuschung im Rechtsverkehr?
2.) Was bedeutet Verfälschen?
3.) Was bedeutet Herstellen?
4.) Welche Art von Delikt enthält § 276 I Nr. 1 StGB? Welchen Sinn hat das?
5.) Welchen Sinn hat § 276a StGB?
6.) Was für einen Fall behandelt § 278 StGB?
7.) Was unterscheidet § 279 StGB von §§ 277 und 278 StGB?
8.) Wann ist jemand approbierte Medizinalperson?
9.) Was ist ein Ausweispapier i.S. des § 281 StGB?
10.) Was sind gleichgestellte Urkunden i.S. des § 281 II StGB?
Lösungen:
1.) Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer zur Zeit der Tathandlung den Willen hat, einen anderen über die Echtheit der Urkunde zu täuschen und damit zu einem durch den Falschheitsgehalt (mit-) motivierten rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen, oder wer diesen Willen eines Dritten kennt und mit dessen Verwirklichung rechnet.
2.) Verfälschen ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, das den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.
3.) Herstellen einer unechten Urkunde ist das Ausstellen mit dem Ansehen, als sei sie von einer anderen Person ausgestellt, mithin echt.
4.) Ein Unternehmensdelikt (Versuch = Vollendung), vgl. § 11 Nr. 6 StGB. Die Strafbarkeit wird auf bestimmte Vorbereitungshandlungen ausgedehnt.
5.) Tatbestandserweiterung der §§ 275 und 276 StGB auf bestimmte Tatobjekte. Dort mitprüfen.
6.) § 278 StGB enthält den (strafbaren) Fall einer schriftlichen Lüge (Schutzgut: inhaltliche Wahrheit).
7.) Anders als bei § 277 StGB muss der Täter das Zeugnis nicht selbst hergestellt haben. Anders als bei § 278 StGB muss das Zeugnis von der Medizinalperson nicht wider besseres Wissen unrichtig ausgestellt worden sein.
8.) Approbierte Medizinalperson. Heilberufe, nämlich Ärzte, Zahnärzte, einschließlich derjenigen Dentisten, die in den Berufsstand der Zahnärzte eingegliedert worden sind, Tierärzte, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Nicht erfasst werden die Heilpraktiker.
9.) Ausweispapier sind solche Urkunden, die von einer Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt sind, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse nachzuweisen.
10.) Gleichgestellte Urkunden (Abs. 2) sind nur solche, die üblicherweise im Verkehr zum Nachweis der Identität des Inhabers verwendet werden, also z.B. Arbeitsbuch, Werksausweis, Geburtsurkunde, Taufschein, Diplom, aber wohl nicht die Kredit- und die Scheckkarte.
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