FSH-Studiengänge
1. Staatsexamen
- Inhalt
- Ablauf
- Dauer/Gebühr
- Information
Repetitorium
Startseite
Repetitorium (1. Examen)
Repetitorium (2. Examen)
Kontakt

Kontakt  |   Login    

Fernziele für den Nötigungstatbestand



Aufgaben:

1.) Erfüllt eine Sitzblockade den Tatbestand der Nötigung? Wenn ja, durch welches Nötigungsmittel?

2.) Welches sind die Erscheinungsformen der Gewalt i.S. des § 240 StGB?

3.) Wodurch unterscheiden sie sich?

4.) Welche unterschiedlichen Positionen werden zur Gewalt als Nötigungsmittel vertreten?

5.) Wie wirken sich polizeiliche Präventivmaßnahmen auf die strafrechtliche Beurteilung von Sitzblockaden aus?

6.) Sind in den Blockadefällen die (möglicherweise anerkennenswerten) Fernziele der Blockierer zu berücksichtigen?

7.) Wie steht § 240 StGB zu § 241 StGB?



Lösungen:

1.) Nach der Rspr. und der h.L. stellt eine Sitzblockade eine Nötigung mit Gewalt dar. Mit der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG lässt sich das allerdings nicht für alle Fälle einheitlich bejahen.

2.) Vis absoluta (absolute Gewalt) und vis compulsiva (willensbeugende Gewalt).

3.) Gewalt in Form von vis absoluta ist das unmittelbare Erzwingen eines Verhaltens, indem entweder die Willensbildung oder die Verwirklichung des vorhandenen Willens durch Beseitigung ihrer äußeren Voraussetzungen absolut unmöglich gemacht wird. Bei vis compulsiva wird Zwang nicht durch die äußere Ausschaltung von alternativen Verhaltensmöglichkeiten, sondern dadurch ausgeübt, dass das Opfer mittels (meist psychischen) Drucks durch gegenwärtige Übelzufügung zu einem bestimmten Verhalten motiviert wird.

4.) Nach der h.L. ist Gewalt der körperliche wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.
In der Rspr. wurde der Gewaltbegriff - ausgehend vom rein körperlich-dynamischen Gewaltbegriff des RG - immer mehr vergeistigt. Sie lässt für nötigende Gewalt auch den psychischen Zwang genügen, sofern er von einigem Gewicht ist. Nach einer M.M. ist Gewalt jede Zwangswirkung durch gegenwärtige Zufügung eines Übels. Das BVerfG hat allerdings jüngst den vergeistigten Gewaltbegriff des BGH für verfassungswidrig erklärt (wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz).

5.) Eine verbreitete Ansicht verneint hier eine unmittelbare Zwangswirkung auf den Genötigten und damit das Vorliegen von Gewalt. Die Rspr. verurteilt wegen vollendeter Nötigung, da ein spezifischer und kausaler Zusammenhang zwischen Blockade und Nötigungserfolg vorliege.

6.) Ja, aber nach der heute h.L. nicht bereits bei der Verwerflichkeitsprüfung, sondern erst bei der Strafzumessung.

7.) § 240 StGB verdrängt § 241 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz.



< zurück weiter >
zurück zur Startseite

Kontakt
Dr. Unger             Fernrepetitorium

Telefon:
0681 / 390 5263

E-mail:
info@i-jura.de


Studienführer
Stellenangebote









Übersicht:
Justizprüfungsämter
& Universitäten


Impressum
Datenschutz










 
 Grafiken und Inhalte dieser Internetpräsenz sind © urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, oder anderweitige Verwendung ohne schriftliche Genehmigung der 1st Position GmbH ist untersagt. Erwähnte Produkte oder Verfahren sind in der Regel eingetragene Warenzeichen und werden als solche betrachtet. Partner