|
Körperlichkeits- und Geistigkeitstheorie
|
Aufgaben:
1.) Was ist eine Urkunde i.S. des materiellen Strafrechts?
2.) Was ist eine Urkunde i.S. des Strafprozessrechts?
3.) Welche 3 Funktionen hat eine Urkunde i.S. des materiellen Strafrechts?
4.) Wann ist eine Urkunde „unecht“?
5.) Was besagt die „Geistigkeitstheorie“?
6.) Was sind „Gesamturkunden“?
7.) Nennen Sie einige Beispiele zu 5.).
8.) Was ist eine zusammengesetzte Urkunde?
9.) Sind Fotokopien Urkunden i.S. des § 267 StGB?
10.) Was versteht man unter „Gebrauchen“ einer unechten Urkunde?
11.) Sind Fotokopien technische Aufzeichnungen i.S. des § 268 StGB?
12.) Ist beim Anstellungsbetrug ein Vermögensschaden des Arbeitgebers gegeben?
Lösungen:
1.) Urkunde i.S. des materiellen Strafrechts ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
2.) Urkunden i.S. des Strafprozessrechts sind Schriftstücke irgendwelcher Art, die einen Gedankeninhalt haben, m.a.W. durch Schriftzeichen verkörperte Erklärungen, gleichviel auf welcher stofflichen Unterlage.
3.) Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion.
4.) Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der als ihr Aussteller bezeichnet ist.
5.) Nach der Geistigkeitstheorie ist entscheidend, von wem die Urkunde geistig herrührt, d.h. wer in der Urkunde seine Erklärung verwirklicht wissen und sich an diese gebunden fühlen will.
6.) Eine Gesamturkunde entsteht, wenn mehrere Einzelurkunden in einer dauerhaften Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass sie über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbständigen, für sich bestehenden Erklärungsinhalt haben und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt sind, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortgesetzter Rechtsbeziehungen zu vermitteln.
7.) Sparkassenbücher, kaufmännische Handelsbücher, Einwohnerverzeichnis der Meldebehörden, Stimmzettel in der Wahlurne.
8.) Von einer zusammengesetzten Urkunde spricht man, wenn eine Urkunde mit einem Augenscheinsobjekt, auf das sich ihr Erklärungsinhalt bezieht, räumlich fest zu einer „Beweiseinheit“ verbunden ist.
9.) Nach der h.M. sind Fotokopien keine Urkunden. Allerdings besteht die Möglichkeit, eine unechte Urkunde mittels einer Fotokopie als technisches Hilfsmittel herzustellen, vorausgesetzt, dass die Fotomontage den Anschein einer Originalurkunde erweckt und erwecken soll.
10.) Gebrauchen ist das Zugänglichmachen zur sinnlichen Wahrnehmung, wobei es genügt, wenn dem zu Täuschenden die Möglichkeit der Kenntnisnahme vermittelt wird.
11.) Nach h.M. nicht, weil dazu erforderlich wäre, dass die „Darstellung durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird“, woran es bei Fotokopien fehle.
12.) Grundsätzlich liegt kein Vermögensschaden vor, wenn die fachlichen Leistungen beanstandungsfrei sind und den gezahlten Lohn rechtfertigen, es sei denn, die Bezahlung ist mit Rücksicht auf eine Vertrauensstellung besonders hoch, oder die Verkehrsanschauung bewertet die Arbeitsleistung besonders im Hinblick auf eine bestimmte Ausbildung.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|