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Mordmerkmal „Heimtücke“
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Aufgaben:
1.) Wie definiert man das Mordmerkmal „Heimtücke“?
2.) Welche dogmatische Standpunkte werden zur Eingrenzung der „Heimtücke“ als Mordmerkmal vertreten? Welchen Standpunkt vertritt der BGH?
3.) Was spricht dagegen, die Heimtücke von einem „besonders verwerflichen Vertrauensbruch“ abhängig zu machen?
4.) Was besagt die „Lehre von der negativen Typenkorrektur“?
5.) Erläutern Sie die von BGHSt 30, 105ff GS entwickelten sog. „Rechtsfolgenlösung“.
6.) Was halten die Kritiker der Rechtsfolgenlösung dem BGH entgegen?
7.) Welchen Einwänden sind die Lehre von der negativen Typenkorrektur und die Ansicht, die zusätzlich einen verwerflichen Vertrauensbruch fordert ausgesetzt?
8.) Welches verfassungsmäßige Prinzip steht einer unbedingten und ausnahmslosen Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe im Falle der heimtückischen Tötung entgegen?
9.) Was halten Sie von der Idee, Billigkeitserwägungen auf dem Wege der Strafzumessung nach § 46 StGB Geltung zu verschaffen?
Lösungen:
1.) Nach der in Rspr. und Lehre vorherrschenden Auffassung handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt, vorausgesetzt dies geschieht in feindlicher Willensrichtung. Eine verbreitete Meinung in der Literatur verlangt zusätzlich dazu einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch.
2.) Eine Ansicht verlangt (zusätzlich zum Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit) einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch.
Eine andere Ansicht will nur aus § 212 StGB bestrafen, wenn ein Mordmerkmal des § 211 StGB mit einem benannten Strafmilderungsgrund des § 213 StGB zusammentrifft. § 213 StGB entfalte insoweit „Sperrwirkung“.
Nach der Lehre von der negativen Typenkorrektur sind die Mordmerkmale nur „symptomatisch-indizieller Natur“.
Der BGH hat die sog. Rechtsfolgenlösung entwickelt.
3.) Die Ansicht führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, da sie den Überfall auf einen Ahnungslosen - also den typischen Meuchelmord - nicht zu erfassen vermag, wenn Täter und Opfer in keinerlei persönlicher Beziehung zueinander stehen.
4.) Der Tatbestand des § 211 StGB soll trotz des Vorliegens eines Mordmerkmals verneint werden, wenn die Tat auf Grund einer auch die Persönlichkeit des Täters einbeziehenden Gesamtbetrachtung nicht als besonders verwerflich anzusehen ist. Die Mordmerkmale seinen nur „symptomatisch-indizieller“ Natur.
5.) Nach BGHSt 30, 105 GS soll gelten: „Auch wenn in Fällen außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, ist wegen Mordes zu verurteilen. Es ist jedoch der Strafrahmen des § 49 I Nr. 1 StGB anzuwenden.“
6.) Die Rechtsfolgenlösung wird als unzulässige Rechtsfortbildung contra legem kritisiert.
7.) Nach BGHSt 30, 105 (115) führen beide zu einer „unsicheren und ungleichmäßigen Rechtsprechung“.
8.) Das der Verhältnismäßigkeit. (BVerfGE 45, 187)
Die absolute Strafdrohung für Mord schließt Billigkeitserwägungen aus.
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