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Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 306e StGB



Aufgaben:

1.) Wie ist das Verhältnis von § 323c StGB zu den unechten Unterlassungsdelikten?

2.) Was ist Schutzgut des § 323c StGB?

3.) Was ist ein Unglücksfall i.S. des § 323c StGB?

4.) Was ist eine gemeine Gefahr?

5.) Was ist Hilfeleistung?

6.) Wann ist Hilfeleistung erforderlich?

7.) Wann ist Hilfeleistung zumutbar?

8.) In welchem Verhältnis steht § 316 StGB zu § 315c StGB?

9.) Was ist das Schutzgut des § 316 StGB?

10.) Was bedeutet Führen eines Fahrzeuges i.S. des § 316 StGB?

11.) Was sind andere berauschende Mittel i.S. des § 316 StGB?



Lösungen:

1.) § 323c StGB ist subsidiär. Die Pflichten der unechten Unterlassungsdelikte (§ 13 StGB) sind höherwertiger und damit andere wichtige Pflichten i.S. des § 323c StGB.

2.) Schutzgut sind die bedrohten Individualrechtsgüter des in Not Geratenen.

3.) Unglücksfall ist ein plötzliches äußeres Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen bringt oder zu bringen droht; der Eintritt bloßer Sachgefahr kann danach genügen.

4.) Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen nahe liegt.

5.) Hilfeleistung bezeichnet eine Tätigkeit, die der Intention nach auf Abwehr weiterer Schäden gerichtet ist. Ob die Tätigkeit ausreicht, um wirkliche Hilfe zu sein, ob sie unzweckmäßig ist und damit trotz einer Handlung des Täters evtl. doch keine „Hilfeleistung“ vorliegt, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.

6.) Erforderlich ist die Hilfeleistung dann, wenn ohne sie die Gefahr besteht, dass die durch § 323c StGB charakterisierte Unglückssituation sich zu einer nicht ganz unerheblichen Schädigung von Personen oder Sachen auswirkt. Maßgebend für die Erforderlichkeit ist das Ex-ante-Urteil eines verständigen Beobachters, ob der Täter zur Zeit der möglichen Hilfe eine Chance hatte, drohenden Schaden abzuwenden.

7.) Für die Zumutbarkeit der Hilfe sind namentlich bedeutsam: der Grad der Gefährdung, der von Schwere und Wahrscheinlichkeit des dem Verunglückten drohenden Schadens abhängt; die Wahrscheinlichkeit des Rettungserfolges, für die es vor allem auf die individuellen Fähigkeiten des Verpflichteten und die ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel ankommt; die Verstrickung des Verpflichteten in das Unglücksgeschehen; seine räumliche Beziehung zum Unglücksort; seine schutzwürdigen kollidierenden Interessen.

8.) § 316 StGB ist gegenüber § 315c StGB subsidiär, vgl. § 316 I StGB a.E.

9.) Schutzgut des § 316 StGB ist die Sicherheit des Verkehrs.

10.) Das Führen eines Fahrzeugs erfasst nur Bewegungsvorgänge im Verkehr. Um Führer eines Fahrzeuges sein zu können, muss jemand das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken. Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob das Fahrzeug sich mit Motorkraft oder auf einer Gefällstrecke infolge seiner Schwerkraft bewegt. Erforderlich ist allein ein Bewegungsvorgang des Abfahrens, der durch das Anrollen der Räder nach außen in Erscheinung tritt.

11.) Berauschende Mittel sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind, also alle Drogen i.w.S., d.h. außer alkoholischen Getränken vor allem Betäubungsmittel i.S. des BtMG, Kokain, Morphium, Opium, Lysergid, Amphetamin, aber auch schmerzstillende Arzneimittel, die als Ersatzdroge ohne therapeutische Zielsetzung eingenommen werden.



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