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Strafrechtliche Behandlung der §§ 224, 226 StGB
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Aufgaben:
1.) Was ist ein gefährliches Werkzeug i.S. des § 224 I Nr. 2 StGB?
2.) Was ist ein Überfall i.S. des § 224 I Nr. 3 StGB?
3.) Wann ist ein Überfall hinterlistig i.S. des § 224 I Nr. 3 StGB?
4.) Wann ist eine Körperverletzung mit einem anderen gemeinschaftlich begangen i.S. des § 224 I Nr. 4 StGB?
5.) Wie ist das Merkmal „schwere Gesundheitsschädigung“ i.R.d. § 225 III Nr. 1 StGB zu definieren?
6.) Handelt es sich bei § 225 III Nr. 1 StGB um ein erfolgsqualifiziertes Delikt?
7.) Ist der Versuch der Misshandlung von Schutzbefohlenen strafbar?
8.) An welchen speziellen Einwilligungstatbestand ist bei Körperverletzungsdelikten immer zu denken, welche Norm muss berücksichtigt werden?
9.) Was versteht man unter „Glied“ i.S. des § 226 I Nr. 2 StGB?
10.) Welches Argument spricht nach h.M. gegen die Subsumtion eines inneren Organs unter das Merkmal „Glied“ in § 226 I Nr. 2 StGB?
11.) Wie argumentiert im Gegensatz dazu die Gegenansicht?
Lösungen:
1.) Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der bei der konkreten Art der Benutzung und des Körperteils, auf den er angewendet wird, geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
2.) Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereitet kann.
3.) Hinterlistig ist ein Überfall nicht schon durch die bewusste Ausnutzung des Überraschungsvorteils. Hinzukommen muss ein planmäßiges, auf Verdeckung der wahren Absicht berechnetes Vorgehen, wie z.B. Auflauern, Vortäuschen von Friedfertigkeit usw., um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren; eine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen ist dagegen nicht unbedingt erforderlich.
4.) Eine mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangene Körperverletzung ist immer dann gegeben, wenn mindestens zwei Personen, die im Verhältnis der Mittäterschaft oder Teilnahme zueinander stehen können, am Tatort zusammenwirken.
5.) Eine schwere Gesundheitsschädigung i.R.d. § 225 III Nr. 1 StGB ist eine Schädigung, die zwar nicht notwendigerweise den beschriebenen Folgen des § 226 StGB einzuordnen, aber doch zumindest mit diesen vergleichbar sein muss. Beispielsweise ist eine schwere Gesundheitsschädigung anzunehmen bei Verlust eines wichtigen inneren Organs (der der schweren Körperverletzung nach ganz überwiegender Ansicht nicht unterfällt) oder bei schweren Erkrankungen, die einen langwierigen Heilungsprozess erfordern.
6.) Nein: Bei erfolgsqualifizierten Delikten ist die Regelung des § 18 StGB anzuwenden, so dass die Verursachung der tatbestandlich beschriebenen schweren Folge vom Tätervorsatz nicht umfasst sein muss. Hingegen muss sich bei Vorschriften - wie beispielsweise § 225 III Nr. 1 StGB - , die die Verursachung einer Gefahr tatbestandlich beschreiben, der Vorsatz des Täters auch auf diesen strafschärfenden Gefährdungserfolg erstrecken. Bei § 225 III Nr. 1 StGB handelt es sich mithin um eine Vorsatz-Vorsatz-Kombination.
7.) Ja, vgl. § 225 II StGB.
8.) § 228 StGB ist zu berücksichtigen.
9.) Unter einem Glied ist jeder nach außen in Erscheinung tretende Körperteil, der eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat, zu verstehen, nicht also jedes Organ, insbesondere nicht innere Organe.
10.) Das Analogieverbot, Art. 103 II GG, spricht gegen die Subsumtion eines inneren Organs unter das Merkmal „Glied“: Die Wortlautgrenze würde überschritten, wenn ein inneres Organ unter das Merkmal „Glied“ subsumiert würde.
11.) Die Gegenansicht verweist darauf, dass es auf die Schwere der körperlichen Schädigung ankomme, die gerade bei inneren Organen besonders erheblich sein kann.
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