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Tatbestand der Aussetzung nach § 221 StGB



Aufgaben:

1.) Ist für das Merkmal „in einer hilflosen Lage im Stich lassen“ (§ 221 I Nr. 2 StGB) eine örtliche Trennung des Täters vom Opfer erforderlich?

2.) Um welche Art von Gefährdungsdelikt handelt es sich bei § 221 StGB?

3.) Setzt § 221 I StGB den Eintritt einer Lebensgefahr voraus?

4.) Kann § 221 StGB auch erfüllt sein, wenn eine bereits bestehende Gefahr verstärkt wird?

5.) Was ist - unter anderem - Voraussetzung, damit § 221 I Nr. 2 StGB erfüllt sein kann?

6.) Wer steht unter dem besonderen Schutz des § 221 II Nr. 1 2. Alt. StGB?

7.) Werden von § 221 StGB nur wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflose Personen erfasst?



Lösungen:

1.) Unter „in einer hilflosen Lage im Stich lassen“ wird jedes Verhalten erfasst, durch das sich der Täter einer Beistandspflicht entzieht. Eine örtliche Trennung des Täters vom Opfer ist nicht erforderlich.

2.) § 221 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Dies kommt im Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck.

3.) Nicht unbedingt: Neben einer Lebensgefahr reicht auch die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aus.

4.) Ja: Das Merkmal „der Gefahr aussetzen“ ist auch erfüllt, wenn eine bereits bestehende Gefahr nur verstärkt wird.

5.) Der Täter muss gegenüber dem Opfer eine Garantenstellung innehaben.

6.) Unter den besonderen Schutz des § 221 II Nr. 1 2. Alt. StGB fallen zum einen Stief- und Pflegekinder. Zum anderen wird durch die Formulierung „Betreuung in der Lebensführung“ zum Ausdruck gebracht, dass darüber hinaus auch ein Verhältnis ausreicht, das nicht dauerhaft, sondern nur für beschränkte Zeit eine Mitverantwortung für das Wohl des Geschützten mit sich bringt, etwa der Trainer einer Schülermannschaft gegenüber den Schülern.

7.) Nein: Auch eine gesunde, erwachsene Person kann Tatopfer des § 221 StGB sein, wenn sie sich konkret in einer hilflosen Lage befindet.



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