FSH-Studiengänge
1. Staatsexamen
- Inhalt
- Ablauf
- Dauer/Gebühr
- Information
Repetitorium
Startseite
Repetitorium (1. Examen)
Repetitorium (2. Examen)
Kontakt

Kontakt  |   Login    

Unmittelbarkeitszusammenhang des § 227 StGB



Aufgaben:

1.) In welchem Verhältnis muss die Todesfolge bei § 227 StGB zur Körperverletzung stehen?

2.) Wann ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todesfolge zu verneinen?

3.) Reicht es aus, dass die Körperverletzung im Sinne der Bedingungstheorie kausal für die Todesfolge war?

4.) Welche Schuldform muss bezüglich des tödlichen Ausgangs der Körperverletzung vorliegen?

5.) Was wird von der Straffreiheitsklausel in § 231 II StGB („ohne dass ihm das vorzuwerfen ist“) erfasst?

6.) Ist § 231 StGB ein Verletzungs- oder Gefährdungsdelikt?

7.) Was ist eine Schlägerei? Wie viele Personen müssen mindestens beteiligt sein?

8.) Wer ist „Beteiligter“ i.S. des § 231 I StGB?

9.) Ist die Frage, ob die Ursache für den Eintritt der schweren Folge vor, während oder nach dem Beginn der Beteiligung gesetzt worden ist nach der h.M. ausschlaggebend für eine Bestrafung aus § 231 StGB?

10.) An welcher Stelle des Klausuraufbaus ist die schwere Folge (Tod, schwere Körperverletzung) zu prüfen?



Lösungen:

1.) Nach allgemeiner Ansicht muss bei § 227 StGB über die bloße Kausalität der Körperverletzung für den Tod des Opfers ein unmittelbarer Zusammenhang vorliegen, d.h. in dem Todeseintritt muss sich die dem Grunddelikt innewohnende spezifische Gefahr realisiert haben.

2.) An einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todesfolge fehlt es anerkanntermaßen, wenn der Tod nicht aus der auf Körperverletzung abzielenden Handlung hervorgeht, sondern unmittelbar erst durch das Verhalten des Opfers oder eines Dritten herbeigeführt wurde.

3.) Nein, die Vorschrift erfasst nur solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Verletzten zu führen.

4.) Fahrlässigkeit (§18 StGB).

5.) Es wird sowohl schuldloses als auch gerechtfertigtes Hineingezogenwerden erfasst.

6.) § 231 StGB ist ein (abstraktes) Gefährdungsdelikt.

7.) Eine Schlägerei ist der in gegenseitige Tätigkeiten ausartende Streit zwischen mehr als 2 Personen.

8.) Beteiligter ist jeder, der am Tatort anwesend ist und in feindseliger Weise an den Tätlichkeiten teilnimmt, wobei jede physische oder psychische Mitwirkung an den Tätlichkeiten genügt.

9.) Nein. Nach der h.M. ist es für die Strafbarkeit nach § 231 StGB ohne Bedeutung, ob die Ursache für den Eintritt der schweren Folge während, vor oder nach der Beteiligung an der Schlägerei gesetzt worden ist.

10.) Als Tatbestandsannex im Tatbestand, aber erst nach dem subjektiven Tatbestand. Grund: Durch diese Prüfungsreihenfolge (schwere Folge nach Vorsatz) vermeidet man es, versehentlich darüber Ausführungen zu machen, ob die Folge vom Vorsatz umfasst ist (sie muss es nicht sein).



< zurück weiter >
zurück zur Startseite

Kontakt
Dr. Unger             Fernrepetitorium

Telefon:
0681 / 390 5263

E-mail:
info@i-jura.de


Studienführer
Stellenangebote









Übersicht:
Justizprüfungsämter
& Universitäten


Impressum
Datenschutz










 
 Grafiken und Inhalte dieser Internetpräsenz sind © urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, oder anderweitige Verwendung ohne schriftliche Genehmigung der 1st Position GmbH ist untersagt. Erwähnte Produkte oder Verfahren sind in der Regel eingetragene Warenzeichen und werden als solche betrachtet. Partner