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Urkundenunterdrückung
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Aufgaben:
1.) Ist die Diagrammscheibe eines Tachographen eine Urkunde?
2.) Ist die Diagrammscheibe eines Tachographen eine technische Aufzeichnung?
3.) Was meint das Tatbestandsmerkmal „gehören“ i.S. des § 274 I Nr. 1 StGB nicht?
4.) Was ist demnach das Schutzgut des § 274 StGB?
5.) In welchen Fällen bejaht der BGH eine Urkundenunterdrückung i.S. des § 274 I Nr. 1 StGB?
6.) Behandelt der BGH die Vernichtung des Schaublattes eines Kontrollgerätes i.S. der EWG-VO Nr. 1463/70 als Urkundenunterdrückung?
7.) Ist der Kilometerstand in einem Kfz eine technische Aufzeichnung i.S. des § 268 StGB?
8.) Was sind amtliche Ausweise i.S.d. § 275 StGB?
9.) Was sind Gesundheitszeugnisse i.S.d. § 277 StGB?
Lösungen:
1.) Nein, denn es fehlt an einer verkörperten menschlichen Gedankenerklärung.
2.) Ja, weil es sich um eine Darstellung von Daten, Mess- und Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen handelt, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbständig bewirkt werden.
3.) Entsprechend der Schutzrichtung des § 274 I Nr. 1 StGB bezeichnet „gehören“ nicht die dinglichen Eigentumsverhältnisse, sondern das Recht, mit einer Urkunde bzw. der technischen Aufzeichnung im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
4.) Schutzgut ist das Beweiserbringungsrecht.
5.) Der BGH bejaht eine Urkundenunterdrückung, wenn es sich bei der Vereitelung bestimmter öffentlich-rechtlich geschützter Rechte um kriminelles Unrecht und nicht nur um bloßes Ordnungsrecht handelt.
6.) Nein. Es handele sich - so der BGH - um bloßes Ordnungsrecht, weshalb das Kontrollblatt nicht einem anderen „gehöre“.
7.) Nein. Der BGH hat in BGHSt 29, 204 seine gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben. Eine „Darstellung“ i.S. des § 268 II StGB sei nur eine solche Aufzeichnung, bei der die Information in einem selbständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist, was bei der Wegstreckenanzeige im Kilometerzähler eines Kfz nicht der Fall sei.
8.) Amtliche Ausweise sind ausschließlich oder neben anderen Zwecken auch zur Ermöglichung des Identitätsnachweises ausgestellte amtliche Urkunden, namentlich Pässe, Personal-, Dienst- und Studentenausweise, auch Führerscheine, nicht dagegen Fahrzeugbriefe und -scheine.
9.) Gesundheitszeugnisse sind nicht nur Zeugnisse über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, wie etwa die von einem Arzt zum Gebrauch bei einer Ortskrankenkasse ausgestellten Krankenscheine, sondern auch solche über früher durchgemachte Krankheiten und die von ihnen zurückgelassenen Spuren, weiter auch Zeugnisse über die Aussichten, von gewissen Krankheiten befallen oder von ihnen verschont zu werden. Blutalkoholberichte sind Gesundheitszeugnisse, nicht dagegen Zeugnisse über die Todesursache eines Menschen.
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