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Verkehrsdelikte



Aufgaben:

1.) Fällt das vom Täter geführte Fahrzeug als „fremde Sache von bedeutendem Wert“ in den Schutzbereich des § 315c StGB?

2.) Wann ist eine „konkrete Gefahr“ i.S. des § 315c StGB gegeben?

3.) Hat eine Einwilligung des Gefährdeten bei § 315 c StGB rechtfertigende Wirkung?

4.) Wie kann man den Begriff „actio-libera-in-causa“ ins Deutsche übersetzen?

5.) Was ist das Charakteristikum der alic?

6.) An welchen Umstand knüpft sich der Schuldvorwurf bei der alic?

7.) Um welche Deliktsart handelt es sich bei § 323a StGB?

8.) Wann ist nach h.M. ein „Rausch“ i.S. des § 323a StGB gegeben?

9.) Kann eine Verurteilung nach §§ 223, 224 StGB oder § 323a StGB nach den Grundsätzen der Wahlfeststellung erfolgen?



Lösungen:

1.) Die h.M. verneint dies. Da §§ 315 ff. StGB von einer Unterscheidung zwischen Mittel und Objekt der Gefährdung ausgehen, scheidet das Fahrzeug selbst als Gefährdungsobjekt aus.

2.) Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens aufgrund festgestellter Tatsachen wahrscheinlich ist, bzw. eine Verletzung der betroffenen Rechtsgüter nur noch vom Zufall abhängt.

3.) Nach der Rspr. und einem Teil der Lehre berührt die Einwilligung des Gefährdeten die Strafbarkeit des Täters aus § 315c StGB nicht, da der Tatbestand in erster Linie das Rechtsgut der allgemeinen Verkehrssicherheit schützt, über das der einzelne nicht wirksam verfügen kann.

4.) Mit „Verantwortliches In-Gang-Setzen einer Ursachenreihe“.

5.) Nach den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der alic ist eine Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung zulässig, wenn es sich um einen (vorsätzlich oder fahrlässig) selbstverschuldeten Defekt handelt, und der Täter die Ursachenreihe zu einer bestimmten Straftat, mit deren Ausführung er erst nach dem Verlust seiner Schuldfähigkeit beginnt, noch im Zustand der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gesetzt hat. In diesem Zeitpunkt muss der Täter in Bezug auf die Begehung der späteren Straftat entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Rechtsprechungsänderung des BGH beachten!

6.) An denjenigen Akt, durch den der Täter sich in die Lage versetzt, eine hinreichend bestimmte Straftat im Stadium der zeitweiligen Schuldunfähigkeit begehen zu können (sog. vorverlegte Verantwortlichkeit). Rechtsprechungsänderung des BGH beachten!

7.) § 323a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

8.) Wenn sich der Täter in einem Defektzustand befindet, in dem zumindest der sichere Bereich des § 21 StGB erreicht ist, die Schuldfähigkeit des Täters also erheblich vermindert war.

9.) Nein, da es an der „rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit“ der verschiedenen Verhaltensweisen fehlt.



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