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Vorsatzform des „dolus generalis“



Aufgaben:

1.) § 216 StGB stellt einen Privilegierungstatbestand zu §§ 211, 212 StGB dar. Richtig?

2.) Was versteht man in diesem Zusammenhang unter der „Sperrwirkung der Privilegierung“?

3.) Was ist der Hintergrund der Strafmilderung des § 216 StGB?

4.) Definieren Sie das Merkmal „Verlangen“.

5.) Definieren Sie das Merkmal „Ausdrücklich“.

6.) Definieren Sie das Merkmal „Ernsthaft“.

7.) Woher kennen Sie das Merkmal „bestimmt“ noch?

8.) Welche Ansichten werden zum Verhältnis von Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz vertreten.



Lösungen:

1.) Im Verhältnis zu §§ 211, 212 StGB stellt § 216 StGB nach der Rechtsprechung nicht nur eine unselbständige Privilegierung, sondern einen selbständigen Tatbestand dar. Anders die Literatur.

2.) Wenn die Voraussetzungen des § 216 StGB vorliegen, soll eine Strafbarkeit nur noch aus dieser Vorschrift möglich und die Anwendbarkeit des § 211 StGB ausgeschlossen sein.

3.) Hintergrund ist eine Unrechtsminderung (Rechtsgutverzicht durch den Getöteten) und eine Schuldminderung (Mitleidskonflikt, Hilfsmotivation).

4.) Zum Verlangen gehört mehr als bloßes Einverständnis des Getöteten; über bloßes Erdulden der Tötung hinaus muss daher der Getötete auf den Willen des Täters eingewirkt haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vorschlag oder die Initiative zur Tötung unbedingt vom Getöteten ausgegangen sein müsste.

5.) Ausdrücklich ist das Verlangen dann, wenn es in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise gestellt worden ist.

6.) Ernstlich ist das Verlangen, wenn es von freiem Willen getragen und zielbewusst auf Tötung gerichtet ist, und zwar nicht nur aus der Sicht des Täters, sondern aufgrund subjektiv freiverantwortlichen Entschlusses des Opfers.

7.) Von der Anstiftung, § 26 StGB. Hier wie dort wird es in gleicher Weise definiert.
Nach der Gegensatztheorie schließt der Tötungsvorsatz den Körperverletzungsvorsatz, also auch eine Gesundheitsschädigungsabsicht, aus. Nach der herrschenden Einheitstheorie ist der Körperverletzungsvorsatz im Tötungsvorsatz notwendig enthalten.



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