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Abgrenzung von Betrug, Diebstahl und Unterschlagung
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Aufgaben:
1.) Definieren Sie den Begriff "Gewalt"!
2.) Wann ist nach der Apprehensionstheorie die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache vollendet?
3.) Zu welchem Zeitpunkt muss nach h.M die Gewaltanwendung bei § 252 StGB eingesetzt haben?
4.) Ist § 252 StGB auch dann anwendbar, wenn der Täter einen Raub begangen hat?
5.) Wann ist ein Täter i.S. des § 252 StGB auf frischer Tat betroffen?
6.) Welche beiden Ansichten werden zu der Frage vertreten, ob das Betreffen auf frischer Tat voraussetzt, dass der Diebstahl entdeckt wurde?
7.) Wer kann Täter eines räuberischen Diebstahls sein?
Lösungen:
1.) Gewalt ist nach h.M. der körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.
2.) Die Apprehensionstheorie verlangt ein zum Gewahrsamswechsel führendes Ergreifen der Sache. Bei leicht fortzuschaffenden Gegenständen genügt bereits das Ergreifen und Festhalten sowie das Einstecken in die eigene Kleidung für die Vollendung der Wegnahme.
3.) Nach h.M. muss der Täter die Gewalt nach Vollendung der Wegnahme, aber vor ihrer Beendigung eingesetzt haben.
4.) Als "Diebstahl" i.S. des § 252 StGB kommt nach h.M. auch ein Raub in Betracht, da der Tatbestand des § 242 StGB in § 249 StGB begriffsnotwendig enthalten ist.
5.) Wenn der Dieb noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe nach Tatausführung wahrgenommen wird; erforderlich ist ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang.
6.) Die h.M. bejaht die Anwendung des § 252 StGB aufgrund dessen ratio legis auch in den Fällen, in denen der Diebstahl vom Opfer nicht bemerkt wurde. Denn § 252 StGB soll die Gewaltanwendung im Anschluss an einen Diebstahl erfassen. Der Täter, der Gewalt anwendet, obwohl das Opfer des Diebstahles diesen noch nicht bemerkt hat, ist mindestens ebenso gefährlich wie derjenige, der erst anlässlich der Entdeckung gewalttätig wird. Eine Mindermeinung hält § 252 StGB allerdings für unanwendbar. Der mögliche Wortsinn des Merkmals "betroffen" sei insofern überschritten, als der Täter das Betroffenwerden doch gerade durch die Gewalt verhindert habe.
7.) Neben dem Diebstahlstäter könnten auch Teilnehmer des Diebstahls (oder weitere Personen), die im Rahmen der Voraussetzungen des § 252 Gewalt ausüben, in Betracht kommen. Dagegen spricht aber, dass der räuberische Diebstahl – genau wie der Raub – eine Kombination aus Diebstahl und Nötigung darstellt. Nach § 252 StGB kann daher nur derjenige strafbar sein, der beide Elemente täterschaftlich erfüllt. Wem also das subjektive Unrechtselement der Zueignungsabsicht fehlt, kann nur Teilnehmer des räuberischen Diebstahls sein.
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