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Abgrenzung von Raub und räuberischem Diebstahl



Aufgaben:

1.) Welche Art der Gewaltanwendung erfasst § 253 StGB, welche § 255 StGB?

2.) Setzten die §§ 253, 255 StGB eine Vermögensverfügung voraus?

3.) Aus welchem Grund umfasst nach der Rspr. die (räuberische) Erpressung den Tatbestand des Raubes?

4.) Welches sind die praktischen Konsequenzen der unterschiedlichen Ansichten zum Verhältnis zwischen Raub und räuberischer Erpressung?

5.) Worin besteht der entscheidende Unterschied zwischen Diebstahl und Pfandkehr?

6.) Wie wird das Tatbestandsmerkmal der "Wegnahme" in § 289 StGB ausgelegt?

7.) Was bedeutet "rechtswidrige Absicht" in § 289 StGB?



Lösungen:

1.) Bei "Gewalt gegen eine Person" greift die Qualifizierung des § 255 StGB ein. Für den Grundtatbestand des § 253 StGB bleibt daher nur gegen Sachen gerichtete Gewalt übrig, die den Willen anderer beugen soll.

2.) Die h.L. macht eine Strukturgleichheit der Erpressung mit dem Betrug geltend und verlangt daher eine solche Vermögensverfügung, weshalb sich nach dieser Auffassung § 249 StGB und §§ 253, 255 StGB gegenseitig ausschließen. Die Rspr. lässt demgegenüber für §§ 253, 255 StGB jedes abgenötigte Verhalten genügen. Eine Vermögensverfügung sei nach dem Wortlaut des § 253 StGB nicht erforderlich. Auch in kriminalpolitischer Hinsicht sei diese Auslegung geboten, weil so alle mit Gewalt herbeigeführten Vermögensschädigungen erfasst werden können.

3.) Weil die Wegnahme mit Gewalt zugleich die gewaltsame Nötigung enthalte, die Wegnahme zu dulden.

4.) In Fällen der mit vis absoluta erzwungenen Vermögensschädigungen, die ohne Zueignungsabsicht erfolgen, scheidet unter Zugrundelegung der h.L. in der Lit. § 249 StGB mangels Zueignungsabsicht, § 255 mangels Vermögensverfügung aus. Es verbleiben die §§ 223, 240 StGB. Nach der Ansicht der Rspr. fällt diese Konstellation unter § 255 StGB.

5.) Der Tatbestand der Pfandkehr ähnelt in der Struktur dem Diebstahl. Der grundlegende Unterschied besteht jedoch darin, dass beim Diebstahl ein Angriff auf fremdes Eigentum erfolgt; bei der Pfandkehr hingegen wird das Recht des Nichteigentümers beeinträchtigt.

6.) Eine Mindermeinung definiert den Begriff wie in § 242 StGB als "Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams". Die h.M. nimmt eine Wegnahme dagegen schon dann an, wenn die Sache dem Machtbereich eines anderen so entzogen wird, dass diesem die Ausübung der genannten Rechte unmöglich gemacht wird. Ein Gewahrsamsbruch ist damit also nicht erforderlich. Grund für diese Auslegung ist das Ziel, auch die besitzlosen Pfandrechte dem Schutzbereich des § 289 StGB zu unterstellen.

7.) Absicht bedeutet, dass der Täter ein fremdes Recht im Sinne zielgerichteten Wollens vereiteln will. Das Merkmal "rechtswidrig" bezeichnet die Tatsache, dass das fremde Recht existiert und der Täter kein Recht zu dessen Vereitelung hat. Diesbezüglich genügt bedingter Vorsatz.



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