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Abgrenzung Diebstahl und Betrug



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einem sog. Trickdiebstahl? Wie wird in diesen Konstellationen die Abgrenzung zum Betrug vorgenommen?

2.) Wann ist ein Schlüssel "falsch" i.S. des § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB?

3.) Durch welchen Akt wird ein zunächst echter zu einem falschen Schlüssel?

4.) Was ist ein "verschlossenes Behältnis" i.S. des § 243 I S. 2 Nr. 2 StGB?

5.) Hat der Verwahrer eines verschlossenen Behältnisses gleichzeitig auch den Gewahrsam am Inhalt des Behältnisses?



Lösungen:

1.) Dieser – untechnische – Begriff bezeichnet die Fälle, in denen die Entwendung mit Hilfe einer Täuschung ermöglicht oder erleichtert wird. Für die Abgrenzung zum Betrug ist maßgeblich, ob eine "Wegnahme" oder eine "Vermögensverfügung" vorliegt. Kennzeichnend für eine Wegnahme mit Täuschungsmitteln ist, dass das auf der Täuschung beruhende Opferverhalten lediglich der Vorbereitung einer nachfolgenden, eigenen Handlung des Täters – dem Bruch des Gewahrsams – dient. Hauptfall ist die täuschungsbedingte Gewahrsamslockerung. Eine Vermögensverfügung scheidet dann aus, da diese eine unmittelbare Vermögensminderung durch das Opferverhalten voraussetzt.

2.) "Falsch" ist ein Schlüssel, der zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht oder nicht mehr bestimmt ist.

3.) Durch eine "Entwidmung". Dazu reicht nach der Rspr. des BGH bereits die bloße Entdeckung eines Schlüsseldiebstahls.

4.) Ein verschlossenes Behältnis ist ein umschlossener, nicht ohne weiteres zugänglicher Raum, der der Verwahrung von Sachen dient, jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

5.) Das hängt von der Eigenschaft des Behältnisses ab: Ist es fest mit einem Gebäude verbunden oder aufgrund von Größe und/oder Gewicht nur schwer bewegbar, so übt allein der Inhaber des Schlüssels den Gewahrsam am Inhalt aus. Ist das Behältnis dagegen frei bewegbar, hat grundsätzlich dessen Verwahrer Alleingewahrsam an dessen Inhalt. Beispiel: der Kassenverwalter hat Alleingewahrsam an dem Kasseninhalt. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der Schlüsselinhaber ständig weiß, wo sich das Behältnis befindet und seine Einwirkungsmöglichkeit aufgrund dessen fortbesteht




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