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Besonderheiten der §§ 253, 255 StGB
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Aufgaben:
1.) Wann liegt eine Drohung gem. §§ 240, 253, 255 StGB vor?
2.) Müssen Nötigungsadressat und bedrohte Person bei §§ 253, 255 StGB identisch sein?
3.) In welcher Fallgestaltung kann zwischen Betrug und Erpressung Idealkonkurrenz bestehen?
4.) Wann ist eine solche Idealkonkurrenz ausgeschlossen und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Strafbarkeit?
5.) Liegt auch dann eine Erpressung vor, wenn der Täter seinem Opfer einen Gegenstand entwendet und diesen anschließend – gegen Zahlung eines "Lösegeldes" - zurückgibt?
Lösungen:
1.) Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben behauptet. Unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt und ob sie für ihn überhaupt ausführbar ist.
2.) Nein. Ausreichend ist, dass sich die Bedrohung eines Dritten für jemanden als Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellt, und zwar selbst dann, wenn es an einem Näheverhältnis zwischen Nötigungsadressat und bedrohter Person fehlt (h.M.: sog. Dreieckserpressung).
3.) Wenn neben der Drohung auch noch Irrtumserregungen über anderweitige, mit dem in Aussicht gestellten Übel nicht zusammenhängende Tatsachen auf die Entschließung eingewirkt haben. In diesem Fall beruht der Entschluss des Opfers also teils auf der Drohung, teils auf der Täuschung.
4.) Wenn die mit der Drohung verbundene Irrtumserregung nur darauf gerichtet ist, die Drohung zu verstärken oder das in Aussicht gestellte Übel in einem möglichst grellen Licht erscheinen zu lassen. Zum Verhältnis zwischen Täuschung und Drohung werden für diese Konstellation zwei Ansichten vertreten: Die sog. Konkurrenzlösung geht davon aus, das der Betrug zwar tatbestandlich vorliege, aber von der intensiveren Angriffsform der Drohung im Rahmen der Erpressung konsumiert werde. Nach Ansicht des BGH hingegen fehle es bereits am Tatbestand des § 263 I StGB. Die letztere Ansicht führt allerdings dazu, dass ein Teilnehmer, der nur die Täuschung, nicht aber die Drohung kennt, straflos bliebe.
5.) Eine Erpressung liegt vor, da dem Opfer ein Vermögensschaden entstanden ist. Das Opfer hatte als Eigentümer einen Rückforderungsanspruch. Daher darf die "Leistung" Rückgabe des Gegenstandes nicht wertmäßig gegen das "Lösegeld" verrechnet werden.
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