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Dogmatische Probleme des § 246 StGB
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Aufgaben:
1.) Liegt ein Betrug vor, wenn der Täter - vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeitern unbemerkt - tankt und anschließend davonfährt?
2.) Wie ist es strafrechtlich zu beurteilen, wenn der von Anfang an zahlungsunwillige Täter beim Tanken beobachtet wird und danach unter Gewaltanwendung flüchtet?
3.) Wie geht das Eigentum am Benzin bei Selbstbedienungstankstellen auf den Kunden über?
Lösungen:
1.) Ein vollendeter Betrug scheitert daran, dass objektiv eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und - willigkeit des Täters nicht vorliegt, da das Verhalten des Täters gar nicht bemerkt wurde. Es liegt jedoch versuchter Betrug vor.
2.) Ist der Täter von Anfang an zahlungsunwillig und wird er vom Tankstellenpersonal beobachtet, so liegt in seinem Verhalten eine Täuschung, wodurch ein Betrug vorliegt. Flüchtet der Täter anschließend unter Einsatz von Gewalt, so scheidet § 252 StGB aus, da als Vortat weder ein Raub noch ein Diebstahl, sondern ein Betrug vorliegt.
3.) Zu dieser Frage werden drei Ansichten vertreten:
1. Ansicht. Nach Auffassung des OLG Hamm (NStZ 1983, 266) sei bis zur Bezahlung des Benzins von einem stillschweigend vereinbarten Eigentumsvorbehalt auszugehen. Der Kunde wird auch nicht etwa durch Vermischung Eigentümer des getankten Benzins, da § 948 BGB auf § 947 BGB verweist, so dass Miteigentum entstehen kann, wodurch das getankte Benzin immer noch fremd bleibt.
Hiernach bliebe das Benzin auch nach dem Tanken eine fremde Sache.
2. Ansicht. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (NStZ 1982, 249) soll durch das generell vom Tankstellenpächter erlaubte Einfüllen von Benzin bereits beim Einfüllen ein unbedingter Übereignungswille vorliegen, so dass das Eigentum an dem Benzin im Moment des Einfüllens auf den Kunden übergeht.
Danach wäre das Benzin nach dem Tanken nicht mehr fremd.
3. Ansicht. Nach wohl überwiegender Ansicht (Borchert/Hellmann, NJW 83, 2799, Ranft, JA 1984, 4, Schönke-Schröder/Eser § 246 Rn. 7 m.w.N.) findet die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang am Benzin erst an der Kasse mit Entgegennahme des Geldes durch den Verkäufer statt.
Hiernach wäre das getankte Benzin vor der Bezahlung noch fremd.
Für die letztgenannte Lösung spricht, dass sie die Interessenlage am besten erfasst. Sie trägt dem sachenrechtlichen Prinzip Rechnung, dass der Berechtigte im Zweifel nicht früher als notwendig über sein Recht – hier das Eigentum am Benzin – verfügt. Die Situation beim Tanken an einer SB-Tankstelle ist vergleichbar mit derjenigen beim Einkaufen in SB-Läden. Bei letzteren wird der Eigentumsübergang allgemein erst bei Zahlung an der Kasse angenommen.
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