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Ingebrauchnahme nach § 248b StGB



Aufgaben:

1.) Was ist eine "Ingebrauchnahme" i.S. des § 248b StGB?

2.) Kann sich auch der Eigentümer einer Sache einer Gebrauchsanmaßung schuldig machen?

3.) Welche beiden Straftatbestände kommen in Betracht, wenn der Täter eine dritte Person, die das Geschehen nicht überblickt, dazu benutzt, an eine Sache des Eigentümers "heranzukommen"?

4.) Wann liegt eindeutig Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vor?

5.) Wann liegt eindeutig Betrug vor?

6.) In welchen Fällen ist die Sachlage zweifelhaft und welche Abgrenzungstheorien gibt es?



Lösungen:

1.) Eine vorübergehende eigenmächtige Benutzung des Fahrzeugs unter zeitweiligem Bruch fremden Gewahrsams.

2.) Dies hängt von der systematischen Einordnung des § 248b StGB ab. Die h. M. sieht das Gebrauchsrecht als solches als Schutzgut der Vorschrift an. Damit kann also auch der Eigentümer gegenüber dem jeweils Gebrauchsberechtigten eine Straftat gem. § 248b StGB begehen. Nach anderer Ansicht ist die Gebrauchsrecht nur in ihrer Eigenschaft als Ausfluss des Eigentumsrechtes geschützt. Der Eigentümer kann daher in keinem Fall eine Gebrauchsanmaßung begehen.

3.) Diebstahl in mittelbarer Täterschaft oder Betrug.

4.) Wenn der Getäuschte vorher gar keine rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über das Vermögen des geschädigten Dritten hatte.

5.) Wenn der Getäuschte vom Gewahrsamsinhaber gerade dazu eingesetzt war, Gewahrsam zu übertragen.

6.) Zweifelhaft sind solche Fälle, in denen der Getäuschte zwar Verfügungsgewalt über die Sache hatte, der andere aber mit der Weggabe nicht einverstanden war. Nach der "Lagertheorie" (h.L.) kommt es darauf an, ob der Getäuschte eine tatsächliche, räumlich unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache hat. Ist dies der Fall, so gibt dieser die Sache anstelle des Berechtigten heraus, so dass eine Vermögensverfügung und keine Wegnahme vorliegt. Die Befugnis- oder Ermächtigungstheorie (M.M.) stellt darauf ab, ob sich der Getäuschte subjektiv noch im Rahmen der Verfügungsgewalt hält, die ihm der Berechtigte eingeräumt hat. Die Rspr. fordert für § 263 StGB ein Näheverhältnis des Getäuschten zum Vermögensgegenstand. Dies beinhalte, dass der Getäuschte zumindest untergeordneten Mitgewahrsam an der Sache habe.



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