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Verantwortlichkeit von Hoheitsträgern



Aufgaben:

1.) Welche Argumente sprechen für die analoge Anwendbarkeit der §§ 421 ff. BGB zur Regelung des Innenverhältnisses zwischen zwei Störern?

2.) Welche Argumente sprechen dagegen?

3.) Warum ist ein Rückgriff auf die Grundsätze der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ in dieser Beziehung problematisch?

4.) Welche Fälle des Ausgleichs zwischen mehreren Verantwortlichen sind gesetzlich geregelt?

5.) In welchem Rechtsweg ist ein Regressanspruch gegen einen Mitstörer geltend zu machen?

6.) Was versteht man unter „Hoheitsträgern“ im Polizei- und Ordnungsrecht?

7.) Sind die Kirchen Hoheitsträger im polizeirechtlichen Sinn?

8.) Welchen Status haben die Bahn und die Post?

9.) Sind Hoheitsträger an das materielle Polizeirecht gebunden?

10.) Welche Eingriffsbefugnisse haben die Polizei- /Ordnungsbehörden gegenüber Hoheitsträgern?



Lösungen:

1.) Für die analoge Anwendbarkeit der Regeln über die Gesamtschuld im BGB spricht die Vergleichbarkeit der Interessenlage bei Gesamtschuldverhältnissen im bürgerlichen und öffentlichen Recht. Der Kostengläubiger ist interessiert daran, dass er jeden Störer nach pflichtgemäßem Ermessen heranziehen darf. Den Schuldnern kommt es vor allem auf einen angemessenen Ausgleich im Innenverhältnis an. Insoweit bietet § 426 BGB ein flexibles Instrument.

2.) Allerdings sind die Eigenheiten des Polizei- und Ordnungsrechts zu berücksichtigen. Danach kann die zuständige Behörde eben nicht jeden Störer nach ihrem freien Belieben in Anspruch nehmen. Vielmehr hat sie ihr Auswahlermessen pflichtgemäß zu betätigen und dabei bestimmte Maßgaben zu beachten. So sind nicht selten Konstellationen denkbar, in denen der Handlungsstörer vor dem Zustandsverantwortlichen heranzuziehen ist. Daraus folgt, dass schwerlich von einer vergleichbaren Interessenlage gesprochen werden kann.

3.) Eine GoA scheidet in diesen Fällen regelmäßig schon wegen des mangelnden Fremdgeschäftsführungswillens des zahlenden Störers aus. Dieser will sich vorwiegend von einer eigenen Schuld befreien.

4.) Gesetzlich geregelt ist insbesondere der Ausgleich zwischen mehreren Störern im Zusammenhang mit dem Ersatz von Aufwendungen, die von der Behörde als Entschädigung an einen in Anspruch genommenen Nichtstörer geleistet wurden.

5.) Da der Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen mehreren Verantwortlichen - unabhängig von der Forderung im Außenverhältnis zwischen Behörde und Störer - privatrechtlicher Natur ist, kommt nur eine Klage vor den Zivilgerichten in Frage.

6.) Unter „Hoheitsträgern“ versteht man allgemein Träger der öffentlichen Verwaltung und ihre Behörden. Dies können auch spezielle (rechtlich unselbständige) Verwaltungseinrichtungen - wie z.B. die Bundeswehr - sein.
7.) 07. Die Kirchen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV). Sie nehmen aber nur ausnahmsweise staatliche Aufgaben wahr. In diesem Bereich sind sie „Hoheitsträger“ im polizeirechtlichen Sinn. Soweit sie allerdings in ihren eigenen (kirchlichen) Angelegenheiten tätig werden, stehen sie den staatlichen Verwaltungsträgern nicht gleich.

8.) Sowohl die Eisenbahnen des Bundes als auch die Post sind mittlerweile privat-rechtlich in Gestalt von Aktiengesellschaften organisiert. Soweit sie nicht als „Beliehene“ agieren oder (noch) öffentliche (Verwaltungs-)Aufgaben wahrnehmen, sind sie keine „Hoheitsträger“ im polizeirechtlichen Sinne mehr.

9.) Grundsätzlich sind auch Hoheitsträger an das materielle Polizeirecht gebunden. Sie dürfen ebensowenig wie sonstige Rechtssubjekte die öffentliche Sicherheit / Ordnung gefährden oder stören. Allerdings bedarf es bei einem Konflikt zwischen der hoheitlichen Aufgabenerfüllung und dem materiellen Polizeirecht einer Abwägung der kollidierenden Güter und Interessen, die dazu führen kann, dass die Belange einer anderen Verwaltungseinrichtung im Einzelfall den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgehen können.

10.) Polizei- und Ordnungsbehörden sind grundsätzlich nicht befugt, Anordnungen oder Ordnungsverfügungen gegen den störenden Hoheitsträger zu richten, wenn und soweit sie dadurch in dessen hoheitliche (öffentlich-rechtlich geordnete) Zuständigkeit eingreifen würden.



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