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Anspruch auf Baugenehmigung



Aufgaben:

1.) Aus welcher Vorschrift resultiert der Anspruch auf Baugenehmigung?

2.) Ist der Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB gleichbedeutend mit dem Begriff der baulichen Anlage im Sinne der jeweiligen Landesbauordnungen?

3.) Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im qualifiziert beplanten Bereich? (Grobstruktur)

4.) Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens im Innenbereich? (Grobstruktur)

5.) Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich? (Grobstruktur)

6.) Besteht bei § 35 II BauGB ein Anspruch auf Genehmigung, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen?

7.) An welcher Vorschrift wird deutlich, dass der Flächennutzungsplan mittelbare Rechtswirkungen entfaltet?

8.) Bedeutung des § 33 BauGB?

9.) Welche planungsrechtliche Konsequenz hat die Nichtigkeit eines Bebauungsplans?



Lösungen:


1.) Es ist umstritten, ob der Anspruch auf Baugenehmigung aus den einfachgesetzlichen Vorschriften der jeweiligen LBauO hervorgeht, die dem Bauherrn dann das entsprechende subjektiv öffentliche Recht verleihen (so die überwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung) oder ob der Anspruch in Art. 14 I GG verhaftet ist (so die MM). Richtigerweise schließt selbst die verfassungsrechtliche Verortung die materiellrechtliche Konkretisierung im einfachen Recht nicht aus.

2.) Nein, ist er nicht: Der Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB ist unter bodenrechtlichen Gesichtspunkten zu sehen (es kommt auf die „bodenrechtliche Relevanz“ an) und der Begriff der baulichen Anlage im Sinne der LBauO ist unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu sehen. Regelmäßig werden sich die beiden Begriffe aber decken.

3.) Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (vgl. § 30 I BauGB), das Bauvorhaben darf den Festsetzungen des BBPlans nicht widersprechen (auch nicht den nach § 1 III 2 BauNVO zum Planbestandteil gewordenen Vorschriften der BauNVO); die Erschließung muss gesichert sein.

4.) Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung bzw. hinsichtlich der Art der Nutzung, Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 II oder der Ausnahmeregelung des § 34 II2HS BauGB, keine entgegenstehenden Belange nach §§ 34 I BauGB, gesicherte Erschließung

5.) Vorhaben im Außenbereich, privilegiertes Vorhaben des § 35 I Nr. 1-6 BauGB, keine entgegenstehenden öffentliche Belange, gesicherte Erschließung. Bei sonstigen Vorhaben: öffentliche Belange dürfen nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung muss gesichert sein.

6.) Bei sonstigen Vorhaben nach § 35 II BauGB besteht - aus Gründen des Grundrechtsschutzes - ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung (trotz des Wortlauts).

7.) An § 35 III Nr.1 BauGB.

8.) § 33 BauGB begründet nur die Zulässigkeit eines Vorhabens, nicht die Unzulässigkeit. Die Voraussetzungen sind dem Wortlaut des § 33 BauGB zu entnehmen. Als Prüfungsreihenfolge ist zu merken: §§ 30, 34, 35, 33.

9.) Die Nichtigkeit eines Bebauungsplan hat zur Folge, dass das Bauvorhaben nach den §§ 34, 35, 33 BauGB zu beurteilen ist.




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