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Besonderheiten der Baugenehmigungsbehörde
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Aufgaben:
1.) Kann ein Bauherr im Falle der Verweigerung des nach § 36 BauGB erforderlichen Einvernehmens gegen die Gemeinde auf Erteilung des Einvernehmens klagen?
2.) Darf die Baugenehmigungsbehörde - wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen nach der Einschätzung der Baugenehmigungsbehörde rechtswidrigerweise versagt - eine Baugenehmigung erteilen?
3.) Darf die Widerspruchsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde ersetzen?
4.) Welchen Anspruch könnte der Bauherr - wenn ihm infolge der rechtswidrigen Nichterteilung des Einvernehmens der Gemeinde ein Schaden entsteht - gegen die Gemeinde geltend machen?
5.) Welche wichtige Konsequenz hat die Festlegung eines Sanierungsgebiets durch eine Sanierungssatzung?
6.) Was versteht man unter entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Rahmen der Anspruchsgrundlage für eine Baugenehmigung?
7.) Welche Argumente kennen Sie für die beiden widerstreitenden Auffassungen?
Lösungen:
1.) Der Bauherr kann nicht auf Erteilung des Einvernehmens gegen die Gemeinde klagen, da die Erteilung des Einvernehmens nur ein Verwaltungsinternum darstellt. Der Bauherr muss vielmehr gegen die Baugenehmigungsbehörde Verpflichtungsklage auf Erlass der Baugenehmigung erheben.
2.) Nein, die Baugenehmigungsbehörde darf sich nicht über das fehlende Einvernehmen der Gemeinde hinwegsetzen, auch wenn sie das Verhalten der Gemeinde als rechtswidrig ansieht, BVerwG NVwZ 1986, S. 556 ff. (beachte aber die abweichende Rechtslage in Rheinland Pfalz über § 71 LBauO !)
3.) Auch die Widerspruchsbehörde darf das fehlende Einvernehmen der Gemeinde nicht ersetzen (beachte aber die abweichende Rechtslage in Rheinland Pfalz über § 71 LBauO !)
Ausnahme: dann, wenn ihr nach Landesrecht eine entsprechende - über die Kompetenz der Baugenehmigungsbehörde hinausgehende - Befugnis zur Entscheidung in der Sache eingeräumt ist.
4.) Der Bauherr könnte einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG geltend machen.
5.) Die Genehmigungspflichtigkeit bestimmter Vorhaben, vgl. §§ 144, 145 BauGB.
6.) Was man unter öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne versteht, ist strittig: Während die hA in der Literatur dazu alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne Einschränkung zählt, sind dies nach Ansicht des VGH München nur solche Vorschriften, die nicht einem besonderen Genehmigungsverfahren unterliegen.
7.) Für die Schlusspunkttheorie: Wortlaut, Praktikabilität, Verwaltungsvorschriften der LBO. Für die Ansicht des VGH München: Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, Gefahr der Überforderung der Baugenehmigungsbehörde, Überflüssigkeit des speziell geregelten Genehmigungsverfahrens, Vergleich mit § 59 I 1 BwBauO.
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