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Unverletzlichkeit der Wohnung
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Aufgaben:
1.) Wodurch unterscheidet sich die 3. Stufe der Anforderungen an eine Regelung der Berufsfreiheit von der 1. und 2. Stufe?
2.) Auf welcher Stufe sind Regelungen der Berufsfreiheit stets vorzunehmen?
3.) Was bedeutet „eigene Beschwer / Betroffenheit“ im Rahmen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde?
4.) Unter welchen Umständen liegt eine „unmittelbare Beschwer / Betroffenheit“ im prozessualen Sinn vor?
5.) Definieren Sie Sinn und Zweck des Art. 13 I GG?
6.) Sind Betriebs- und Geschäftsräume von vornherein vom Schutz des Art. 13 I GG ausgeschlossen?
7.) Welchen Schutz genießen Räume, die für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind?
8.) Bei welchen Grundrechten ist das Zitiergebot gem. Art. 19 I 2 GG nicht anwendbar?
Lösungen:
1.) Nicht nur das Gewicht des legitimen Zwecks ist im Vergleich zur 1. und 2. Stufe gesteigert. Vielmehr bedarf es eines qualifizierten Motivs: der Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren. Allein der Zweck der Förderung sonstiger Gemeinschaftsinteressen genügt nicht. Folgende Motive dienen z.B. nicht der Gefahrenabwehr: Gründe der wirtschafts- und verkehrspolitischen Planung und Gestaltung; Schutz mittelständischer Interessen. Als überragend wichtige Gemeinschaftsgüter können nur solche Gemeinwohlinteressen angesehen werden, die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen entsprechen.
2.) Regelungen nach Art. 12 I 2 GG müssen stets auf der „Stufe“ vorgenommen werden, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringt. Die nächste Stufe darf der Gesetzgeber erst dann betreten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die befürchteten Gefahren mit verfassungsmäßigen Mitteln der vorausgehenden Stufe nicht wirksam bekämpft werden können.
3.) Ebenso wie § 42 II VwGO dient § 90 I BVerfGG dem Ausschluss von Popularklagen. Deshalb muss der Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten betroffen sein. Eine Prozessstandschaft ist bei der Verfassungsbeschwerde nicht möglich. Eine rein „wirtschaftliche“ Berührung reicht in der Regel nicht aus. Die Nichtbeachtung der objektiv-rechtlichen Grundrechtsdimension - z.B. durch den Zivilrichter - muss sich in der Verletzung des subjektiven Grundrechts des Beschwerdeführers niedergeschlagen haben.
4.) Die Unmittelbarkeit der Beschwer liegt dann vor, wenn die mittels Verfassungsbeschwerde angegriffene gesetzliche Regelung keines weiteren Vollzugsaktes mehr bedarf, oder wenn ausnahmsweise dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, den Vollzugsakt abzuwarten. Die unmittelbare Betroffenheit fehlt, wenn die angegriffene hoheitliche Maßnahme rechtsnotwendig oder nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraussetzt. Zu den Vollzugsakten in diesem Sinne zählen allerdings nicht die Sanktionen des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts, da ihr Abwarten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann (BVerfGE 81, 82 f.).
5.) Der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum, d.h. das Recht, „in Ruhe gelassen zu werden“, zu gewährleisten. Art. 13 GG steht in engem Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit.
6.) Unter einer Wohnung i.S. des Art. 13 I GG begreift man einen Raum, der zum Aufenthalt und Wirken von Menschen bestimmt ist. Hierzu zählen auch Betriebs- und Geschäftsräume. Die in Art. 12 / Art. 14 GG zum Ausdruck kommende Bedeutung, die Arbeit, Beruf und Gewerbe für die menschliche Selbstverwirklichung haben, würde bei einer konträren Auslegung verkannt.
7.) Die allgemeine Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit bedeutet eine konkludente Einwilligung des Inhabers in das Betreten der Räume, die den Schutz des Art. 13 I GG ausschließt. Bei Widerruf der Einwilligung lebt der Schutz jedoch wieder auf.
8.) Das Zitiergebot gilt nach allgemeiner Auffassung nicht, wenn das betreffende Gesetz lediglich eine vom Grundrecht selbst vorgesehene Bestimmung seines materiellen Inhalts vornimmt. Grund: Das BVerfG legt Art. 19 I S. 2 GG in ständiger Rspr. eng aus, damit das Zitiergebot „nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsgemäße Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindert“.
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